1879. 323
sind die Pfandstücke in der Negel einer am Orte der Pfändung wohnenden zuver-
lässigen und zahlungsfiähigen Person, thunlichst dem Gemeindevorstande in Ver-
wahrung zu geben.
Der bestellte Verwahrer erhält auf Verlangen ein Verzeichniß der ihm über-
gebenen Gegenstände. Die etwaige Cntschädigung desselben für Hergabe des Ver-
wahrungsgelasses und für die Beaufsichtigung der Pfandstücke ist thunlichst im Voraus
festzustellen.
Der Gerichtsvollzieher hat sich von dem Verwahrer den richtigen Empfang der
in Verwahrung gegebenen Sachen bescheinigen zu lassen und demselben auf Verlangen
eine Abschrift der Bescheinigung zu ertheilen.
In wichtigeren Fällen ist über die Bestellung des Verwahrers ein Protokoll
aufzunehmen, welches mit dem Pfandungsprotokolle verbunden werden kann. Dasselbe
ist von dem Verwahrer zu unterschreiben und hat insbesondere zu enthalten:
1I. das mit dem Verwahrer getroffene Abkommen;
2. das Anerkenntniß des Venvahrers über die erfolgte Uebergabe;
3. sofern ein besonderes Protokoll aufgenommen wird, die Bezeichnung der in
Verwahrung gegebenen Sachen.
8. 70.
Kostbarkeiten und Werthpapie
Kostbarkeiten und Werthpapiere sind wie fremdes baanes Geld (§F. 10 d. Anw.)
zu verwahren. Dieselben sind mit einem Umschlage zu versehen, auf welchem das
Rubrum der Sache und die Nummer, unter welcher dieselbe im Register für Zwangs-
vollstreckungen eingetragen steht, zu vermerken ist.
Belassung der Pfandstücke im Gewahrsam des Schuldners.
Von der Regel, daß die gepfändeten Sachen aus dem Gewahrsan, des Schuldners
zu entfernen sind, darf der Grrichsfvollzehe nach §. 712 Abs. 2 C. P. O. uur
abweichen:
a) wenn der Gläubiger einwilligt;
h) wenn ein anderes Verfahren mit erheblichen Schwierigkeiten verknüpft ist.
Auch in diesen Fällen hat der Gerichtsvollzieher, um die Pfändung wirksam zu
machen, den Besitz an den Pfandstücken zu ergreisen und die Pfändung durch An-
legung von Siegeln vder auf sonstige Weise ersichtlich zu machen.
Dazu werden noch die nachfolgenden Anweisungen erkheilt:
Fursll. Schw.-Rudolst. Gesetzsammlung XXXN. 40