Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

1879. 323 
sind die Pfandstücke in der Negel einer am Orte der Pfändung wohnenden zuver- 
lässigen und zahlungsfiähigen Person, thunlichst dem Gemeindevorstande in Ver- 
wahrung zu geben. 
Der bestellte Verwahrer erhält auf Verlangen ein Verzeichniß der ihm über- 
gebenen Gegenstände. Die etwaige Cntschädigung desselben für Hergabe des Ver- 
wahrungsgelasses und für die Beaufsichtigung der Pfandstücke ist thunlichst im Voraus 
festzustellen. 
Der Gerichtsvollzieher hat sich von dem Verwahrer den richtigen Empfang der 
in Verwahrung gegebenen Sachen bescheinigen zu lassen und demselben auf Verlangen 
eine Abschrift der Bescheinigung zu ertheilen. 
In wichtigeren Fällen ist über die Bestellung des Verwahrers ein Protokoll 
aufzunehmen, welches mit dem Pfandungsprotokolle verbunden werden kann. Dasselbe 
ist von dem Verwahrer zu unterschreiben und hat insbesondere zu enthalten: 
1I. das mit dem Verwahrer getroffene Abkommen; 
2. das Anerkenntniß des Venvahrers über die erfolgte Uebergabe; 
3. sofern ein besonderes Protokoll aufgenommen wird, die Bezeichnung der in 
Verwahrung gegebenen Sachen. 
8. 70. 
Kostbarkeiten und Werthpapie 
Kostbarkeiten und Werthpapiere sind wie fremdes baanes Geld (§F. 10 d. Anw.) 
zu verwahren. Dieselben sind mit einem Umschlage zu versehen, auf welchem das 
Rubrum der Sache und die Nummer, unter welcher dieselbe im Register für Zwangs- 
vollstreckungen eingetragen steht, zu vermerken ist. 
Belassung der Pfandstücke im Gewahrsam des Schuldners. 
Von der Regel, daß die gepfändeten Sachen aus dem Gewahrsan, des Schuldners 
zu entfernen sind, darf der Grrichsfvollzehe nach §. 712 Abs. 2 C. P. O. uur 
abweichen: 
a) wenn der Gläubiger einwilligt; 
h) wenn ein anderes Verfahren mit erheblichen Schwierigkeiten verknüpft ist. 
Auch in diesen Fällen hat der Gerichtsvollzieher, um die Pfändung wirksam zu 
machen, den Besitz an den Pfandstücken zu ergreisen und die Pfändung durch An- 
legung von Siegeln vder auf sonstige Weise ersichtlich zu machen. 
Dazu werden noch die nachfolgenden Anweisungen erkheilt: 
Fursll. Schw.-Rudolst. Gesetzsammlung XXXN. 40
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.