1879. 33
vollzieher sich eine Empfangsbescheinigung von demselben erlheilen zu lassen und bei
den Akten zu verwahren.
Wird die gepfändete Forderung freigegeben, so ist die Urkunde darüber dem
Schuldner unter Beachlung der Vorschrift im §. 88 d. Anw. zurückzugeben.
83.
Pfändung und Veräußerung von —i die vom Boden noch nicht getrennt sind.
Die Pfändung und Veräußerung von Früchten, die vom Boden noch nicht
getreunt sind, richtet sich nach den in dieser Beziehung rücksichtlich beweglicher
körperlicher Sachen entilen, ErnNMi. in Verbindung mit den besonderen Be-
stimmungen der §§. 714,
Der sbasen c 5, 8 ule Pfändung der Früchte und deren Besitz-
nahme in geeigneter Weise durch Aufrichtung von Pfandtafeln oder Pfandwischen
mit einer von ihm unterschriebenen Pfändungsanzeige oder durch andere zweckent-
sprechende Vorrichtungen, thunlichst unter Benutzung des Dienstsiegels, für Jeder
mann erkennbar zu machen.
Ist nach den Umständen die Bestellung eines Hüters ersorderlich, so hat der
Gerichtsvollzieher vorzugsweise den Feldhüter zu wählen. Erklärt sich bei einer
auf dem platten Lande ersolgten Pfändung der Ortsvorstand zur Beaussichtigung
der Früchte bereit, so bedarf es der Bestellung eines besonderen Hüters nicht.
Auf das Herannahen der Erntezeit hat der Gerichtsvollzieher sorgfältig zu
achten, auch den Ortsvorstand oder den etwa bestellten Hüter zur rechtzeitigen Au-
zeige darüber zu verpflichten, damit der Versteigerungstermin mit gehöriger Frist
angesetzt und bekannt gemacht werden kann und nicht durch Ueberreise der Früchte
Verlust entsteht.
Das Pfändungsprotokoll hat insbesondere zu enthalten:
1) Die Bezeichnung des Grundslücks nach Lage, ungefährem Flächeninhalt
und Fruchtart:
2) die Angabe, welcher Erlös aus der Verwerthung der gepfändeten Früchte
vorausslchtlich zu erwarten ist;
3) die Angabe der Vorrichtungen, durch welche die erfolgte Pfändung erkenn-
bar gemacht ist, ob der Ortsvorstand die Beaufsichtigung übernommen hatl,
oder ob ein Hüter bestellt ist oder bestellt werden soll, oder aus welchen
Gründen die Bestellung eines solchen nicht erforderlich ist:
4) die Angabe, wann der Eintritt der Ernte zu erwarten steht.
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