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zeitweiligen Wahrnehmung richterlicher Geschäste bei den Amtsgerichten beauftragt
werden.
Denselben kann nach näherer Anordnung des Ministeriums durch den Amts,
richter, welchem sie zur Ausbildung überwiesen sind, die Erledigung einzelner richter-
licher Geschäfte übertragen werden.
Zur Untheilsfällung, zur Aufnahme letztwilliger Verfügungen, zur Entscheidung
über Durchsuchungen, Beschlagnahmen und Verhaftungen, sowie zu den Geschaften
des Amtsrichters bei Bildung der Schöffengerichte und Schwurgerichte sind Nese-
rendare nicht befähigt.
8. 3.
Die Gerichtsassessoren werden nach Anordnung des Ministeriums bei einem
Amtsgerichte, bei dem Landgerichte oder bei der Staatsanwaltschaft beschäftigt.
Dieselben können bei den Amtsgerichten und bei dem Landgerichte als Hülfs-
richter bestellt werden.
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Die Mitglieder des Landgerichte führen den Amtslitel Landrichter. Die bei
den Amtegerichten angeslellten Richter führen den Amtstitel Amtsrichter.
Zum zweiten Titel.
Gerichtsbarkeit.
8. 5.
Die nachstehend bezeichneten Gerichte werden ausgehoben:
1) das Oberappellationsgericht in Jena,
2) das Appellationsgericht in Eisenach,
3) die Kreisgerichte in Rudolstadt und Sondershausen,
4) die Justizämter in Rudolstadt, Stadtilm, Königsee, Oberweißbach, Leutenberg
und Frankenhausen,
5) die Amtscommission in Schlotheim,
6) das Berggericht in Könitz.
8. 6.
In allen Angelegenheiten der Rechtspflege und der Justizverwaltung, in Betreff
deren nicht durch Reichsgesetz oder Landesgesetz ein Anderes bestimmt ist, geht die
Zuständigkeit der vorbenannten Landesgerichte auf die in Gemäßheit des Gerichts-
verfassungsgesetzes zu bildenden ordentlichen Landesgerichte, und zwar: