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8. 85.
Gleichzeltige Pfaändung derselben Sachen für mehrere Gläubiger.
Ein Gerichtsvollzieher, welcher vor Ausführung einer aufgetragenen Pfändung
von anderen Gläubigern gegen denselben Schuldner mit der Pfändung beaustragt
wird, muß alle Austräge als gleichzeitige behandeln. Auf die Reihenfolge, in
welcher die Aufträge an den Gerichtsvollzieher gelangt sind, kommt, so lange die
Pfändung noch nicht erfolgt ist, nichts an. Das Pfandrecht erwirbt der Gläubiger
erst, wenn die Pfändung für ihn gehörig bewirkt ist; während aus der Austrags-
ertheilung allein für den Austraggeber im Verhältuiß zum Schuldner und dessen
übrigen Gläubigern keine Vorzugsrechte erwachsen. Deshalb hat der Gerichtsvoll-
zieher beim Vorliegen mehrerer Pfändungsausträge gegen denselben Schuldner, so
lange nicht eine Pfändung in Folge r früheren Auftrags erfolgt ist, für die
mehrenn Gläubiger gleichzeitig zu pfände
Ueber eine für mehrere Gliabtiger geeicheig bewirkte Pfändung derselben
Sachen ist nur ein Pfändungsprotokoll aufzunehmen, welches außer den gewöhn-
lichen Erfordernissen auch die Bemerkung entkhalten muß, daß die Pfändung für die
mehreren Gläubiger gleichzeitig bewirkt worden ist.
Das weitere Verfahren, insbesondere wenn der Erlös zur Deckung sämmtlicher
Forderungen nicht ausreicht, bestimmt sich nach §. 728 C. P.O. (S. 87 Abs. 3
d. Anw.).
§. 86.
Veräugerung von Pfandstücken, deren Pfändung durch die Militärbehörde erfolgt lst.
Zur Vornahme einer Psändung gegen eine dem aktiven Heere oder der aktiven
Marine angehörende Person des Soldatenstandes ist der Gerichtsvollzieher dann
nicht befugt, wenn die Pfändung in Kasernen oder anderen militärischen Dienst-
gebäuden oder auf Kriegsfahrzeugen stattsinden soll. In einem solchen Falle erfolgt
die Pfändung auf Ersuchen des Volsstreckungsgerichts durch die Militärbehörde.
Dagegen liegt dem Gerichtsvollzieher nach der Pfändung der weitere Betrieb der
Zwangsvollstreckung ob. (F. 699 C. P.O.).
Der von dem Gläubiger mit der Uebernahme und Verwerthung der Sachen
beauftragte Gerichtsvollzieher hat sich die vollstreckbare Ausfertigung des Schuld-
titels aushändigen zu lassen und nach der Anweisung des Vollstreckungsgerichts ent-
weder die Mittheilung der Militärbehörde wegen Uebernahme der gepfändeten Sachen
abzuwarten oder derselben zu diesem Zwecke seine Beaustragung anzuzeigen.