Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

36 1879. 
8. 85. 
Gleichzeltige Pfaändung derselben Sachen für mehrere Gläubiger. 
Ein Gerichtsvollzieher, welcher vor Ausführung einer aufgetragenen Pfändung 
von anderen Gläubigern gegen denselben Schuldner mit der Pfändung beaustragt 
wird, muß alle Austräge als gleichzeitige behandeln. Auf die Reihenfolge, in 
welcher die Aufträge an den Gerichtsvollzieher gelangt sind, kommt, so lange die 
Pfändung noch nicht erfolgt ist, nichts an. Das Pfandrecht erwirbt der Gläubiger 
erst, wenn die Pfändung für ihn gehörig bewirkt ist; während aus der Austrags- 
ertheilung allein für den Austraggeber im Verhältuiß zum Schuldner und dessen 
übrigen Gläubigern keine Vorzugsrechte erwachsen. Deshalb hat der Gerichtsvoll- 
zieher beim Vorliegen mehrerer Pfändungsausträge gegen denselben Schuldner, so 
lange nicht eine Pfändung in Folge r früheren Auftrags erfolgt ist, für die 
mehrenn Gläubiger gleichzeitig zu pfände 
Ueber eine für mehrere Gliabtiger geeicheig bewirkte Pfändung derselben 
Sachen ist nur ein Pfändungsprotokoll aufzunehmen, welches außer den gewöhn- 
lichen Erfordernissen auch die Bemerkung entkhalten muß, daß die Pfändung für die 
mehreren Gläubiger gleichzeitig bewirkt worden ist. 
Das weitere Verfahren, insbesondere wenn der Erlös zur Deckung sämmtlicher 
Forderungen nicht ausreicht, bestimmt sich nach §. 728 C. P.O. (S. 87 Abs. 3 
d. Anw.). 
§. 86. 
Veräugerung von Pfandstücken, deren Pfändung durch die Militärbehörde erfolgt lst. 
Zur Vornahme einer Psändung gegen eine dem aktiven Heere oder der aktiven 
Marine angehörende Person des Soldatenstandes ist der Gerichtsvollzieher dann 
nicht befugt, wenn die Pfändung in Kasernen oder anderen militärischen Dienst- 
gebäuden oder auf Kriegsfahrzeugen stattsinden soll. In einem solchen Falle erfolgt 
die Pfändung auf Ersuchen des Volsstreckungsgerichts durch die Militärbehörde. 
Dagegen liegt dem Gerichtsvollzieher nach der Pfändung der weitere Betrieb der 
Zwangsvollstreckung ob. (F. 699 C. P.O.). 
Der von dem Gläubiger mit der Uebernahme und Verwerthung der Sachen 
beauftragte Gerichtsvollzieher hat sich die vollstreckbare Ausfertigung des Schuld- 
titels aushändigen zu lassen und nach der Anweisung des Vollstreckungsgerichts ent- 
weder die Mittheilung der Militärbehörde wegen Uebernahme der gepfändeten Sachen 
abzuwarten oder derselben zu diesem Zwecke seine Beaustragung anzuzeigen.
	        
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