Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

1879. 337 
Bei der Uebernahme der Pfandstücke hat der Gerichtsvollzieher dieselben mit 
dem über die Pfändung ausgenommenen Protokolle oder Verzeichnisse zu vergleichen 
und die etwa fehlenden oder beschädigten Stücke zu verzeichnen. Der Termin zur 
Versteigerung ist sogleich zu bestimmen. 
S. 87. 
Auszahlung des Erlöses. 
Der Gerichtsvollzieher hat über das in Folge der Zwangsvoslstreckung in seine 
Hände gelangte Geld in den Akten eine Verrechnung desselben aufzustellen, welche 
den dem Gläubiger zukommenden Betrag, die Kosten der Zwangsvolsstreckung und 
den etwa verbleibenden Ueberschuß nachweisen muß. 
Sind mehrere Gläubiger bei der Pfändung betheiligt und reicht die Masse zur 
Deckung aller Forderungen nicht aus, so sind die Kosten des Verkaufs vorweg in 
Abzug zu bringen und sodann die einzelnen Forderungen mit den für dieselben er- 
wachsenen lusondemn Loasen nach der Neihensolge der Pfändungen zu befriedigen, 
soweit die Masse re 
Verlangt Podod einer der Gläubiger ohne Zustimmung der übrigen eine andere 
Vertheilung, oder ist für mehrere Gläubiger gleichzeitig gepfändet, ohne daß sich 
diese über die Vertheilung der unzureichenden Masse einigen, so ist die gerichtliche 
Vertheilung erforderlich. Der Gerichtsvollzieher ist zur Einholung von Erklärungen 
der Gläubiger über die Vertheilung nicht verpflichtet. 
Die den Gläubigern zukommenden Beträge, sowie den dem Schuldner etwa 
verbleibenden Ueberschuß hat der Gerichtsvollzieher, soweit nicht die Hinterlegung 
der ersteren (§. 103 der Anw.) zu erfolgen hat, an die Empfangsberechtigten unge- 
säumt auszuzahlen. Inwieweit die Auszahlung an die Prozeßbevollmächtigten er- 
folgen kann, ist im §F. 40 Abs. 2 d. Anw. näher angegeben. Die Uebersendung 
durch die Post ist thunlichst miktels Postanweisung zu bewirken. Der Gerichtsvoll- 
zieher hat sich über die ohne Vermittelung der Post bewirkte Auszahlung des Geldes 
von dem Empfangsberechtigten eine Quittung ertheilen zu lassen. Die Quittung 
oder, bei Uebersendung durch die Post, der Postschein, aus welchem der abgesandte 
Geldbetrag ersichtlich sein muß, sind als Beläge bei den Akten zu verwahren. 
Nach Abwickelung des Geschäfts muß der Gerichtsvollzieher dem Schuldner 
eine Abrechnung ertheilen, entweder durch abschriftliche Mittheilung der über den 
Erlös aufgeslellten Verrechnung vder durch Aufnahme der Ergebnisse derselben in 
die dem Schuldner nach §. 677 C. P. O. (S. 11 d. Anw.) zu ertheilende Quittung.
	        
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