1879. 337
Bei der Uebernahme der Pfandstücke hat der Gerichtsvollzieher dieselben mit
dem über die Pfändung ausgenommenen Protokolle oder Verzeichnisse zu vergleichen
und die etwa fehlenden oder beschädigten Stücke zu verzeichnen. Der Termin zur
Versteigerung ist sogleich zu bestimmen.
S. 87.
Auszahlung des Erlöses.
Der Gerichtsvollzieher hat über das in Folge der Zwangsvoslstreckung in seine
Hände gelangte Geld in den Akten eine Verrechnung desselben aufzustellen, welche
den dem Gläubiger zukommenden Betrag, die Kosten der Zwangsvolsstreckung und
den etwa verbleibenden Ueberschuß nachweisen muß.
Sind mehrere Gläubiger bei der Pfändung betheiligt und reicht die Masse zur
Deckung aller Forderungen nicht aus, so sind die Kosten des Verkaufs vorweg in
Abzug zu bringen und sodann die einzelnen Forderungen mit den für dieselben er-
wachsenen lusondemn Loasen nach der Neihensolge der Pfändungen zu befriedigen,
soweit die Masse re
Verlangt Podod einer der Gläubiger ohne Zustimmung der übrigen eine andere
Vertheilung, oder ist für mehrere Gläubiger gleichzeitig gepfändet, ohne daß sich
diese über die Vertheilung der unzureichenden Masse einigen, so ist die gerichtliche
Vertheilung erforderlich. Der Gerichtsvollzieher ist zur Einholung von Erklärungen
der Gläubiger über die Vertheilung nicht verpflichtet.
Die den Gläubigern zukommenden Beträge, sowie den dem Schuldner etwa
verbleibenden Ueberschuß hat der Gerichtsvollzieher, soweit nicht die Hinterlegung
der ersteren (§. 103 der Anw.) zu erfolgen hat, an die Empfangsberechtigten unge-
säumt auszuzahlen. Inwieweit die Auszahlung an die Prozeßbevollmächtigten er-
folgen kann, ist im §F. 40 Abs. 2 d. Anw. näher angegeben. Die Uebersendung
durch die Post ist thunlichst miktels Postanweisung zu bewirken. Der Gerichtsvoll-
zieher hat sich über die ohne Vermittelung der Post bewirkte Auszahlung des Geldes
von dem Empfangsberechtigten eine Quittung ertheilen zu lassen. Die Quittung
oder, bei Uebersendung durch die Post, der Postschein, aus welchem der abgesandte
Geldbetrag ersichtlich sein muß, sind als Beläge bei den Akten zu verwahren.
Nach Abwickelung des Geschäfts muß der Gerichtsvollzieher dem Schuldner
eine Abrechnung ertheilen, entweder durch abschriftliche Mittheilung der über den
Erlös aufgeslellten Verrechnung vder durch Aufnahme der Ergebnisse derselben in
die dem Schuldner nach §. 677 C. P. O. (S. 11 d. Anw.) zu ertheilende Quittung.