Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

338 1879. 
8. 
Nlckgabe von Pfandstücken 
Der Gerichtsvollzieher hat nach Beendigung der Zwangsvollsreckung die etwa 
nicht zur Verwerthung gelangten Pfandstücke und im Laufe der Zwangsvollstreckung 
die in Folge einer Entscheidung des Gerichts oder auf Anordnung des Gläubigers 
von der Pfändung freigewordenen Pfandstücke dem Schuldner oder sonstigen Empfangs- 
berechtigten ungesäumt zur Verfügung zu stellen und zu deren Rücknahme aufzusordern. 
Ueber die erfolgte Rückgabe hat der Gerichksvollzieher sich eine Bescheinigung 
von dem Empfangsberechtigten ertheilen zu lassen und bei den Akten zu verwahren. 
3. Mitwirkung bei der Zwangsvollstreckung in Forderungen. 
4 
Geldforderungen des Schuldners, welche demselben gegen eine dritte Person — 
Driltschuldner — zustehen, können bei der Zwangsvollstreckung von dem Gläubiger 
zwar ebenfalls zu seiner Befriedigung in Anspruch genommen werden. Der Ge- 
richtsvollzieher ist jedoch, vorbehaltlich der rücksichtlich der Werkhpapiere, sowie der 
Forderungen aus Wechseln und andern indossabeln Papieren in den §§. 81, 82 d. 
Anw. angegebenen Ausnahmen, nicht befugt, hierbei selbständig mit der Vollstreckung 
vorzugehen. Vielmehr liegt der Beschluß über die Pfändung und Ueberweisung der 
Forderung, durch welche Zwangsvollstreckungen dieser Art bewirkt werden, den Ge- 
richten ob. 
In dem Pfändungsbeschlusse wird dem Drittschuldner verboten, an den Schuldner 
zu zahlen und letzterem zugleich geboten, sich jeder Verfügung über die Forderung 
zu enthallen. Durch den Ueberweisungbeschluß wird dem Gläubiger die gepfändete 
Forderung zur Einziehung oder an Zahlungsstatt F Neunwerthe überwiesen, je 
nachdem das Eine oder das Andere von ihm beantragt i 
Nur die Zustellung dieser Beschlüsse liegt dem Fancbenunsecze ob. Bei der 
Zustellung sind die allgemeinen Vorschriften maßgebend, es sind jedoch noch die nach- 
folgenden besonderen Bestimmungen zu beachten. 
S. 90. 
Zustellung des Pfändungs= und Ueberwelsungsbeschlusses. 
Verlangt der Gläubiger, daß der Drittschuldner zur Abgabe der im §. 739 
Abs. 1 C. P. O. bezeichneten Erklarungen aufgefordert werde, so kann die Zustellung 
des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner nur im Wege der gewöhnlichen Zu- 
stellung, nicht durch die Post, bewirkt werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.