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kunde zuzustellen. Sind die wegzunehmenden Urkunden in dem Ueberweisungsbe-
schlusse nicht so genau bezeichnet, daß danach die Aussuchung derselben bei dem
Schuldner erfolgen kann, so isl dem Gläubiger zu überlassen, eine Vewollständigung
des Beschlusses bei dem Gerichte zu beantragen.
Die Vollstreckung selbst hat der Gerichtsvollzieher nach den Vorschriften zu be-
wirken, welche für das Verfahren bei der Zwangsvollstreckung zur Ewirkung der
Herausgabe beweglicher Sachen ertheilt sind (S. 94 d. Anw.).
S. 92.
— M—–N* “3 in Forderungen, welche die Herauegabe oder Leistung von
geweglichen körperlichen Sachen zum Gegenstande haben
Bei der Iiagerkister#ng in Forderungen des Schuldners, vermöge deren
der Drittschuldner nicht eine bestimmte Summe Geldes, sondern bewegliche körper-
liche Sachen herauszugeben oder zu leisten hat, findet eine Ueberweisung der ge-
pfändeten Forderung an den Gläubiger nicht statt. Dagegen wird in dem Pfän-
dungsbeschlusse angeordnet, daß die Sachen von dem Drittschuldner an einen von
dem Eliabn zu beauftragenden Gerichtsvollzieher herauszugeben seien (5§. 745,
746 C. P. O.).
Die Zuslellung des Pfändungsbeschlusses erfolgt auch in diesem Falle nach den
im §. 90 d. Anw. ertheilten Vorschriften. Der mit der Ueberahme der herauszu-
gebenden Sachen beaustragte Gerichtsvollzieher, welcher sich außer dem Pfändungs-
beschlusse auch die vollstreckbare Ausfertigung des Schuldtitels von dem Gläubiger
aushändigen lassen muß, ist zur Vornahme von Zwangsmaßregeln gegen den Dritt-
schuldner behufs Wegnahme der Sachen auf Grund des Pfandungsbeschlusses allein
nicht besugt. Lehm daher der Drittschuldner die Herausgabe der Sachen ab, so
hat der Gerichtsvollzieher sich mit der Sache nicht weiter zu befassen, sondern dem
Gläubiger die Klage gegen denselben zu überlassen.
Erklärt sich dagegen der Drittschuldner zur Herausgabe oder Leistung bereit,
so hat der Gerichtsvollzieher die Sachen sofort zu übernehmen und dieselben in dem
darüber aufzunehmenden Protokolle zu verzeichnen.
Das weilere Verfahren wegen Unterbringung und Verwerthung der Sachen,
wegen Auszahlung oder Hinterlegung des Erlöses erfolgt in gleicher Weise, als
wenn die Sachen durch den Gerichtsvollzieher bei dem Schuldner gepfändet worden
wären. Jusbesondere hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner von dem Versteige-
rungstermine in Kenntniß zu seten.