1879. 209
von den bisherigen Justizämtern und der Juslizamts-Commission auf die
Amtsgerichte,
von den Kreisgerichten auf das Landgericht,
von dem Berggerichte auf die Amtsgerichte bezw. das Landgericht,
von dem Appellationsgerichte und dem Oberappellationsgerichte auf das
Oberlandesgericht
über.
8. 7.
Der Landesherr zund dien Mitglieder der landesherrlichen Familie haben in
allen streitigen und nicht streitigen Rechtsangelegenheiten ihren allgemeinen Gerichts
stand vor dem Landgerichte in Rudolstadt.
Mit Ausnahme des in F. 25 der Civilproceßordnung bestimmten ausschließlichen
Gerichtsstandes der belegenen Sache finden die sonst geordneten besonderen Gerichts-
stände in Rechtsangelegenheiten des Landesherrn und der Mitglieder der landesherr.
lichen Familie nicht statt.
Zur erstinstanzlichen Verhandlung und Entscheidung derienigen Rechtsangelegen-
heiten des Landesherrn oder der Mitglieder der landesherrlichen Familie, welche
nach Bestimmung der Gesetze an sich der sachlichen Zuständigkeit eines Amtsrichters
unteifallen würden, hat das Präsidium des Landgerichts vor Beginn des Geschäfts-
lahres aus den Mitgliedern des Landgerichts einen Commissar, sowie für den Fall
der Verhinderung den regelmäßigen Vertreter desselben zu bestellen. Der Commissar
leitet und entscheidet die Sachen mit den Besugnissen und Verpflichtungen eines
Amtsrichters.
Die zweite Instanz wird je nach der Beschaffenheit der Sache durch die be-
lreffende Kammer des Landgerichts gebildet. An den Beschlüssen und Erkenninissen
dieser Kammer dars das commitlirte Mitglied nicht Theil nehmen.
8. 8.
Die einzelnen Gerichten zustehende Verwaltung oder Beaufsichtigung von Stif-
tungen oder Familien= Fideicommissen kann von der Staatsregierung audern Ge-
richts, oder Verwalkungstehörden übertragen werden.
« §.9.
dWcins in Angelegenheiten, welche durch die Proceßordnungen nicht betroffen
werden,
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