Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

1879. 345 
Die Uebergabe des Haftbefehls macht die Beobachtung der allgemeinen Vor- 
schristen über die Zulässigkeit der Zwangsvonstreckung (§#. 49—55 d. Anw.) nicht 
entbehrlich. Der Gerichtsvollzieher hat sich deshalb insbesondere auch die vollstreck- 
bare Ausfertigung des Schuldtitels aushändigen zu lassen. 
Die Fälle, in denen die Haft unstatthaft ist, sind in den §§. 785, 787 C. P. O. 
angegeben. Der Gerichtsvollzieher darf diesen Vorschriften entgegen einen Haftbefehl 
nicht vollstrecken. 
Wegen Krankheit des Schuldners darf jedoch von dessen Verhastung nur Ab- 
stand genommen werden, wenn der Gerichtsvollzieher durch ein vorschriftsmäßiges 
Attest des zuständigen Medizinalbeamten oder durch den Augenschein sich überzeugt, 
daß durch die Vollstreckung der Haft die Gesundheit des Schuldners einer nahen 
und erheblichen Gefahr ausgesetzt werde. 
Der Grund der Aussetzung einer zmiemeee Verhasftung ist in dem über 
den Akt aufzunehmenden Protokolle zu verm 
Ueber das von dem Gerichtsvollzieher 8 der Vollziehung eines Haftbefehls 
zu beobachtende Verfahren enthalten die §. 790 bis 792 C. P. O. die näheren 
gesetzlichen Vorschriften. 
Da die Ausnahme des Schuldners in das Gefängniß unslatthaft ist, wenn 
nicht mindestens für einen Monat die Koslen einschließlich der Verpflegungskosten, 
welche durch die Hast entstehen, im Voraus gezahlt sind, so muß sich der Gerichts- 
vollzieher von dem Gläubiger vor der Verhastung die Kassenquittung über die Ein- 
zahlung des erforderlichen Betrags oder diesen Betrag selbst zur Abführung an die 
Kasse aushändigen lassen. 
Bei der Bewirkung der Verhaftung kommen die §. 104 bis 106 d. Anw. zur 
entsprechenden Anwendung. 
er Verhaftete ist ungesäumt in das zur Aufnahme der Schuldgefangenen be- 
stimmte Gefängniß des Bezirks, in welchem die Verhaftung erfolgt, abzuführen 
und dort dem mit der Aufnahme der Gefangenen beauftragten Beamten unter Aus- 
händigung des Haftbefehlo zur Vollstreckung der Haft zu übergeben. 
Das über die Vollziehung des Hastbefehls aufzunehmende Protokoll (S. 682 
C. P. O., §s. 12, 55 d. Anw.) hat insbesondere zu enthalten: 
I. die Bezugnahme auf den Haftbefehl, 
2. die Angabe, daß der Hastbefehl dem Schuldner bei der Verhastung vor- 
gezeigt ist;
	        
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