Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

1879. 347 
in 88. 809, 810 C. P. O. bezeichneten Abweichungen, nach den Vorschriften 
für die auf die unmittelbare Befriedigung des Gläubigers gerichtete Zwangsvoll- 
streckung. 
Ob die im §. 809 Abs. 2 C. P. O. bezeichnete zweiwöchige Frist zur Voll- 
ziehung des Befehls abgelaufen ist oder nicht, hat der Gerichtsvollzieher selbständig. 
zu prüfen. Die Zeit der Verkündung des Befehls ist aus der Ausferligung des- 
selben, die Zeit der Zustellung des nicht verkündeten Befehls an den Gläubiger 
ist aus der mit dem Besehle verbundenen Abschrift der Zustellungsurkunde zu ersehen. 
Bei Berechnung der zweiwöchigen Frist ist der Tag der Verkündung oder der Zu- 
stellung nicht mitzurechnen (F. 199 C. P. O.). 
Die Zustellung des Arrestbefehls ist ebenso wie die Zustellung anderer Schuld= 
titel spätestens bei dem Beginn der Pfändung oder der Verhaftung zu bewirken. 
Sind in dem Arrestbefehle die zu pföndenden Gegenstäude nicht bezeichnet, 
z. B. wenn der Befehl nur allgemein auf Volslziehung des Arrestes in das Ver- 
mögen des Schuldners lautet, so sind so viel Sachen zu pfänden, als zur Deckung 
des Gläubigers wegen seiner Forderung nebst Zinsen und Kosten erforderlich sind. 
Die Sorge für die Unterbringung und Verwahrung der Pfandslücke bis zum 
Austrage der Sache liegt dem Gerichtsvollzieher ob. Eine Versteigerung der Gegen- 
stände auf Grund des Arrestbefehls findet nicht statt, es sei denn, daß dieselbe von 
dem VBollstreckungsgericht angeordnet wird. Läßt sich übersehen, daß alle oder einzelne 
Pfandstücke einer beträchtlichen Werthsverringerung ausgesetzt sind, oder daß deren 
Aufbewahrung mit unverhältnihmäßigen Kosten verbunden sein wird, so hat der 
Gerichtsvollzieher den Gläubiger nöthigenfalls darauf aufmerksam zu machen, damit 
derselbe die Versteigerung bei dem Vollstreckungsgericht beantragen kann. 
9. Vollziehung von einstweiligen Verfügungen. 
8. 102. 
Zur Sicherung einer späteren Zwangevollstreckung, welche nicht auf Beitreibung 
einer Geldsumme, sondern auf Erwirkung der Herausgabe von Sachen oder auf 
Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen gerichtet ist, dienen die einstweiligen 
gerichtlichen Versügungen. In denselben wird angegeben, was zur Sicherung des 
Gläubigers geschehen soll. 
Die Vollziehung erfolgt im Auftrage des Gläubigers durch einen Gerichts- 
vollzieher, insoweit es sich dabei um die Vornahme der in den S§. 94— * d. Anw. 
Fursll. Schw.-Rudolfl. Gesetsammlung XXXX.
	        
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