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in 88. 809, 810 C. P. O. bezeichneten Abweichungen, nach den Vorschriften
für die auf die unmittelbare Befriedigung des Gläubigers gerichtete Zwangsvoll-
streckung.
Ob die im §. 809 Abs. 2 C. P. O. bezeichnete zweiwöchige Frist zur Voll-
ziehung des Befehls abgelaufen ist oder nicht, hat der Gerichtsvollzieher selbständig.
zu prüfen. Die Zeit der Verkündung des Befehls ist aus der Ausferligung des-
selben, die Zeit der Zustellung des nicht verkündeten Befehls an den Gläubiger
ist aus der mit dem Besehle verbundenen Abschrift der Zustellungsurkunde zu ersehen.
Bei Berechnung der zweiwöchigen Frist ist der Tag der Verkündung oder der Zu-
stellung nicht mitzurechnen (F. 199 C. P. O.).
Die Zustellung des Arrestbefehls ist ebenso wie die Zustellung anderer Schuld=
titel spätestens bei dem Beginn der Pfändung oder der Verhaftung zu bewirken.
Sind in dem Arrestbefehle die zu pföndenden Gegenstäude nicht bezeichnet,
z. B. wenn der Befehl nur allgemein auf Volslziehung des Arrestes in das Ver-
mögen des Schuldners lautet, so sind so viel Sachen zu pfänden, als zur Deckung
des Gläubigers wegen seiner Forderung nebst Zinsen und Kosten erforderlich sind.
Die Sorge für die Unterbringung und Verwahrung der Pfandslücke bis zum
Austrage der Sache liegt dem Gerichtsvollzieher ob. Eine Versteigerung der Gegen-
stände auf Grund des Arrestbefehls findet nicht statt, es sei denn, daß dieselbe von
dem VBollstreckungsgericht angeordnet wird. Läßt sich übersehen, daß alle oder einzelne
Pfandstücke einer beträchtlichen Werthsverringerung ausgesetzt sind, oder daß deren
Aufbewahrung mit unverhältnihmäßigen Kosten verbunden sein wird, so hat der
Gerichtsvollzieher den Gläubiger nöthigenfalls darauf aufmerksam zu machen, damit
derselbe die Versteigerung bei dem Vollstreckungsgericht beantragen kann.
9. Vollziehung von einstweiligen Verfügungen.
8. 102.
Zur Sicherung einer späteren Zwangevollstreckung, welche nicht auf Beitreibung
einer Geldsumme, sondern auf Erwirkung der Herausgabe von Sachen oder auf
Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen gerichtet ist, dienen die einstweiligen
gerichtlichen Versügungen. In denselben wird angegeben, was zur Sicherung des
Gläubigers geschehen soll.
Die Vollziehung erfolgt im Auftrage des Gläubigers durch einen Gerichts-
vollzieher, insoweit es sich dabei um die Vornahme der in den S§. 94— * d. Anw.
Fursll. Schw.-Rudolfl. Gesetsammlung XXXX.