Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

360 1879. 
8. . 
Ist die sofortige Ausführung des Befehls nicht möglich, weil die in demselben 
bezeichnete Person nicht aufzufinden ist, so muß der Gerichtsvollzieher hierüber unter 
Angabe der zur Aufsindung geschehenen Schritte an die auftraggebende Behörde 
baldigst berichten, den Besehl aber bis auf weitere Anordnung derselben zurückhalten 
und die Erkundigungen nach dem Aufenthalte der Person sortsetzen, letztere auch, 
sobald sie angetroffen wird, sestnehmen. 
2. Durchsuchungen. 
8. 107. 
Eine Durchsuchung darf von dem Gerichtsvollzieher nur auf Grund einer schrift- 
licben Anordnung des Richters oder der Staatsanwaltschaft bewirkt werden. Be- 
zweckt die Durchsuchung die Verhaftung oder Vorführung einer Person oder die 
Vollziehung einer Beschlagnahme (§F§. 94. 103 Str. P. O.), so hat sich der Ge- 
richtsvollzieher auch den Hast, oder Vorführungsbefehl oder die Beschlagnabmever- 
sügung aushändigen zu lassen. 
Die Ausführung des Auftrages ersolgt nach Maßgabe der Vorschriften in den 
§§. 104—110 Str. P. O. und nach den etwaigen besonderen Anordnungen der 
austraggebenden Behörde. 
Ueber die Durchsuchung ist ein Protokoll aufzunehmen. Dasselbe hat alle 
wesentlichen Vorgänge kurz zu erwähnen und namentlich zu enthalten: 
1. die Bezugnahme auf die schriftliche Anordnung des Gerichts oder der 
Staatsanwaltschaft; 
die Namen der bei der Durchsuchung betheiligten oder zugezogenen Personen; 
die Angabe, in welcher Weise die Durchsuchung vorgenommen ist und welche 
Ergebnisse dieselbe gehabt hat. Insbesondere sind die vorgesundenen Spuren 
der strafbaren Handlung und die in Verwahrung oder in Beschlag ge- 
nommenen Gegenstände genau zu verzeichnen. In Ansehung der Leßteren 
ist zugleich anzugeben, in welcher Weise dieselben zur Verhütung von Ver- 
wechselungen kenntlich gemacht sind. 
Das Protokoll sowie die in Verwahrung oder in Beschlag genommenen Gegen- 
stände sind der auftraggebenden Behörde zu übergeben. 
Falls bei der Durchsuchung Widerstand geleistet wird, hat der Gerichtsvollzieher 
nach §. 105 Abs. 2 d. Anw. zu verfahren.
	        
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