Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

1879. 351 
3. Vollstreckung von Geldstrafen. 
S. 108. 
Die zwangsweise Beitreibung von Geldstrafen, welche gegen einen Angeklagten 
durch Urlheil oder Strafbefehl sestgesetzt sind, erfolgt in Gemäßheit des §. 495 
Str. P. O. nach den Vorschriften der C. P. O. für die Zwangsvollstreckung wegen 
Geldsorderungen. Dasselbe gilt, wenn es sich um die Beitreibung von Geldslrasen 
(Ordnungsstrafen) handelt, welche in einem gerichtlichen Straf= oder Civilprozeß. 
verfahren gegen andere an dem Verfahren betheiligte Personen (Zeugen, Sachver- 
sländige, Schöffen, Geschworene, Parkeien, Rechtsanwälte, Vertheidiger) oder auch 
gegen unbetheiligte Versonen, falls dieselben sich in der Sitzung einer Ungebühr 
schuldig machen, erkannt oder festgesetzt sind. 
Der Auftrag zur Vollstreckung wird dem Gerichtsvollzieher von dem Gericht 
oder der Staatsanwaltschaft ertheilt. Der schristliche Auftrag derselben vertritt die 
vollstreckbare Ausfertigung des Schuldtitels. 
Die gleichen Bestimmungen finden Anwendung bei zwangsweiser Beitreibung 
von Geldstrasen, welche in einer vollstreckbar gewordenen Strasversügung einer Polizei- 
behörde festgesetzt sind (SS. 1 8 des Gesetzes, die polizeiliche Staasfestsetzung 2c. 
betr. vom 28. März 1879 — Ges. S. S. 97 fl.). Diese Strafversügungen müssen 
jedoch in förmlicher Ausfertigung und mit der Vollstreckungsklausel versehen dem 
Gerichtsvollzieher übergeben werden. 
Das von dem Gerichtsvollzieher bei der Vollstreckung zu beobachtende Verfahren 
bestimmt sich nach den Vorschriften für die Zwangsvollstreckung in bürgerlichen 
Rechtsstreitigkeiten. Der Zustellung der Entscheidung vor dem Beginne der Voll- 
streckung bedarf es nicht. 
Die Ablieserung der beigelriebenen Gelder an die Staatokasse oder an die 
sonstigen Empfangsberechtigten, sowie die Berichterstallung an den Auftraggeber 
über die Erledigung des Auftrages erfolgt nach den beslehenden Vorschristen. 
Bei Beitreibung einer Geldstrafe, welche gegen einen Rechtsanwalt im ehren- 
gerichtlichen Verfahren erkaunt ist, sind die besonderen Bestimmungen im F. 97 der 
Deutschen Rechtsanwaltsordnung zu beachten. 
4. Vollstreckung von Buhen. 
S. 109. 
Ist im strasgerichtlichen Verfahren neben der Strafe auf eine an den Beleidigten
	        
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