1879. 351
3. Vollstreckung von Geldstrafen.
S. 108.
Die zwangsweise Beitreibung von Geldstrafen, welche gegen einen Angeklagten
durch Urlheil oder Strafbefehl sestgesetzt sind, erfolgt in Gemäßheit des §. 495
Str. P. O. nach den Vorschriften der C. P. O. für die Zwangsvollstreckung wegen
Geldsorderungen. Dasselbe gilt, wenn es sich um die Beitreibung von Geldslrasen
(Ordnungsstrafen) handelt, welche in einem gerichtlichen Straf= oder Civilprozeß.
verfahren gegen andere an dem Verfahren betheiligte Personen (Zeugen, Sachver-
sländige, Schöffen, Geschworene, Parkeien, Rechtsanwälte, Vertheidiger) oder auch
gegen unbetheiligte Versonen, falls dieselben sich in der Sitzung einer Ungebühr
schuldig machen, erkannt oder festgesetzt sind.
Der Auftrag zur Vollstreckung wird dem Gerichtsvollzieher von dem Gericht
oder der Staatsanwaltschaft ertheilt. Der schristliche Auftrag derselben vertritt die
vollstreckbare Ausfertigung des Schuldtitels.
Die gleichen Bestimmungen finden Anwendung bei zwangsweiser Beitreibung
von Geldstrasen, welche in einer vollstreckbar gewordenen Strasversügung einer Polizei-
behörde festgesetzt sind (SS. 1 8 des Gesetzes, die polizeiliche Staasfestsetzung 2c.
betr. vom 28. März 1879 — Ges. S. S. 97 fl.). Diese Strafversügungen müssen
jedoch in förmlicher Ausfertigung und mit der Vollstreckungsklausel versehen dem
Gerichtsvollzieher übergeben werden.
Das von dem Gerichtsvollzieher bei der Vollstreckung zu beobachtende Verfahren
bestimmt sich nach den Vorschriften für die Zwangsvollstreckung in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten. Der Zustellung der Entscheidung vor dem Beginne der Voll-
streckung bedarf es nicht.
Die Ablieserung der beigelriebenen Gelder an die Staatokasse oder an die
sonstigen Empfangsberechtigten, sowie die Berichterstallung an den Auftraggeber
über die Erledigung des Auftrages erfolgt nach den beslehenden Vorschristen.
Bei Beitreibung einer Geldstrafe, welche gegen einen Rechtsanwalt im ehren-
gerichtlichen Verfahren erkaunt ist, sind die besonderen Bestimmungen im F. 97 der
Deutschen Rechtsanwaltsordnung zu beachten.
4. Vollstreckung von Buhen.
S. 109.
Ist im strasgerichtlichen Verfahren neben der Strafe auf eine an den Beleidigten