Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

30 1879. 
1) das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Falle an der Ausübung 
des Richteramtes rechtlich oder thatsächlich verhindert isl, oder 
2) Streit ver Ungewißbei über die örkliche Zuständigkeit mehrer Gerichte 
obwaltet, 
3) nach den bessznn Vorschriften ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand zu be- 
stellen ist, 
so erfolgt die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts durch das Oberlandes- 
gericht. 
Zum dritten Titel. 
uin grnh 
Die Abhaltung von Gerichtstagen acnen des Gerichtssitzes kann durch das 
Ministerium angeordnet werden. 
C. 11. 
Bei den mit mehren Amtsrichtern besebzten Amtsgerichten werden die Geschäste 
nach örtlich abgegrenzten Bezirken oder nach Gattungen und Bezirken vertheilt. Die 
Vertheilung erfolgt durch das Präsidium des Landgerichts im Voraus auf die Dauer 
eines Geschäftsjahres nach den vom Ministerium getroffenen Anordnungen. 
Für das erste Geschäftsjahr erfolgt diese Vertheilung durch das Ministerium. 
Die Gültigkeit der Handlung eines Amtrichters wird dadurch nicht berührt, 
daß die Handlung nach der Geschästsvertheilung von einem der anderen Amtsrichter 
vorzunehmen gewesen wäre. 
8. 12. 
Mehre Richter desselben Amtsgerichts vertreien sich gegenseitig in der durch das 
Präsidium des Laudgerichts im Voraus bestimmten Reihenfolge. Die Vertretung 
der Amtsrichter durch Richter benachbarter Amtsgerichte kann vom Ministerium im 
Voraus angeordnet werden. Diese Vertretung erstreckt sich nicht auf den Fall der 
rechtlichen Verhinderung eines Richters in Angelegenheiten, auf welche der §. 36 
der Civilproceßordnung oder der §. 15 der Strafproceßordnung Anwendung sindet. 
Angelegenheiten, auf welche die bezeichneten Bestimmungen der Proceßordnungen 
keine Anwendung finden, können, wenn die Vertretung nicht durch Nichter desselben 
Amtzgerichts geschehen kann, vom Landgerichte einem andern Amtagerichte zugewiesen 
werden.
	        
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