30 1879.
1) das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Falle an der Ausübung
des Richteramtes rechtlich oder thatsächlich verhindert isl, oder
2) Streit ver Ungewißbei über die örkliche Zuständigkeit mehrer Gerichte
obwaltet,
3) nach den bessznn Vorschriften ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand zu be-
stellen ist,
so erfolgt die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts durch das Oberlandes-
gericht.
Zum dritten Titel.
uin grnh
Die Abhaltung von Gerichtstagen acnen des Gerichtssitzes kann durch das
Ministerium angeordnet werden.
C. 11.
Bei den mit mehren Amtsrichtern besebzten Amtsgerichten werden die Geschäste
nach örtlich abgegrenzten Bezirken oder nach Gattungen und Bezirken vertheilt. Die
Vertheilung erfolgt durch das Präsidium des Landgerichts im Voraus auf die Dauer
eines Geschäftsjahres nach den vom Ministerium getroffenen Anordnungen.
Für das erste Geschäftsjahr erfolgt diese Vertheilung durch das Ministerium.
Die Gültigkeit der Handlung eines Amtrichters wird dadurch nicht berührt,
daß die Handlung nach der Geschästsvertheilung von einem der anderen Amtsrichter
vorzunehmen gewesen wäre.
8. 12.
Mehre Richter desselben Amtsgerichts vertreien sich gegenseitig in der durch das
Präsidium des Laudgerichts im Voraus bestimmten Reihenfolge. Die Vertretung
der Amtsrichter durch Richter benachbarter Amtsgerichte kann vom Ministerium im
Voraus angeordnet werden. Diese Vertretung erstreckt sich nicht auf den Fall der
rechtlichen Verhinderung eines Richters in Angelegenheiten, auf welche der §. 36
der Civilproceßordnung oder der §. 15 der Strafproceßordnung Anwendung sindet.
Angelegenheiten, auf welche die bezeichneten Bestimmungen der Proceßordnungen
keine Anwendung finden, können, wenn die Vertretung nicht durch Nichter desselben
Amtzgerichts geschehen kann, vom Landgerichte einem andern Amtagerichte zugewiesen
werden.