1879. 357
die Besorgung des Aufrufs;
die Herteibotmg der erforderlichen Akten, Ueberführungsstücke und dergleichen
Gegenständ
die nweisang und Bedeutung der geladenen Personen, wenn sie zum
Termine sich melden;
die Vollstreckung der sihngspolizeilichen Anordnungen des Vorsitzenden
die Ausführung aller sonstigen den Sitzungsdienst bei dem Gericht be-
treffenden allgemeinen oder im einzelnen Falle getroffenen Anordnungen.
Mritter Abschnitt.
Gebühren.
5. 120.
#e·e rechnung.
Die Gerichtsvollzieher haben unter der Urschrift der von ihnen aufgenommenen
Urkunden eine Berechnung der tarismäßigen Gebühren und baaren Auslagen (Reise-
kosten, Schreibgebühren, sonstige Auslagen), welche für den beurkundeten Akt in
Ansatz kommen, aufzustellen. Es macht hierbei keinen Unterschied, ob die Gebühren
und Auslagen von ihnen selbst bezogen vder zur Staatskasse eingezogen werden.
Wird mehr als die für die geringste Zeitdauer bestimmte Gebühr berechnet, so ist
die Zeildauer anzugeben (vergl. §. 23 G. O. und §. 12 Nr. 4, 6 d. Anw.).
Die Gebühren und baaren Auslagen sind nach den einzelnen Posten (Gebühr
für den Akt, Schreibgebühr, Reisekosten, sonstige baare Auslagen an Porto, Trans-
port und Verwahrungskosten u. s. w.) anzugeben. Bei Reisekosten ist auch die Ge-
sammtzahl der Kilometer des Hinweges und des Rückweges anzugeben.
Neben der Berechnung ist die Nummer zu vermerken, unter welcher die Sache
im allgemeinen Dienstregister eingetragen steht. Auf die Abschrift der Urkunde ist
auch Abschrift der Gebührenberechnung zu übertragen.
Wenn eine gesonderte Gebührenrechnung zu ertheilen ist, weil der Gebühren-
zahler weder die Urschrist des Aktes noch eine Abschrift desselben erhält, so muß
die Rechnung außerdem eine kurze Bezeichnung der Sache und des vorgenommenen
Geschäfts und sofern die Höhe der Gebühr davon abhängt, auch das Objekt,
sowie Ort und Zeit der Ausstellung enthalten und von dem Gerichtsvollzieher unter-
schrieben sein.
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53°.