Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

1879. 361 
und Jahr ergiebt die Ausschrift. Nur bei den aus einem frühern Register über- 
tragenen Nummern (F. 126 d. Anw.) sind Monat und Jahr zu vermerken. 
Zur Bezeichnung des Auftrags in Spalte 3 gehört, unter Anwendung thun- 
lichster, dem Verständniß unnachtheiliger Kürze (Abkürzung), die Angabe des Rubrums 
der Sache und des aufgetragenen Geschäfts unter Bezeichnung der Zahl der erforder- 
lichen Akte gleicher Art (Zwangsvolistr. w. Geldf., 3 Zust., 2 vereinf. Zust. u. s. w.), 
sowie die Angabe, ob das Geschäft von Amtswegen angcordnet ist. Die durch den 
Gerichtsschreiber vermitkelten Austräge von Parteien sind als von Amtswegen ange- 
ordnete Geschäfte nicht anzusehen, dagegen gelten als solche die übrigen von dem 
Gerichtsschreiber und alle von dem Gerichte (Richter) von der Staatsanwaltschaft 
oder von Verwaltungsbehörden ertheilten Aufträge. 
Spalte 4 hat den Tag der Dienstverrichtung, welche die Erledigung des Auf- 
trags herbeigeführt hat, zu enthalten. Falls der Austrag (Nr. dieses Registers) 
mehrere zu verschiedenen Zeiten vorzunehmende Dienstverrichtungen des Gerichtsvoll- 
ziehers erfordert, so ist 
) wenn die einzelnen, zu verschiedenen Zeiten vorzunehmenden Dienstver- 
richtungen keine für sich bestehende gebührenpslichtige Akte ausmachen, sondern 
zusammen nur einen einzigen gebührenpflichtigen Akt in sich schließen 
G. 12 G. O.), der Tag der völligen Erledigung des Austrags einzutragen 
(3. B. bei Zustellungen durch die Post die Aushöndigung der von der Post 
überlieferten Zustellungsurkunde an den Auftraggeber); 
4) wenn aber der Auftrag mehrere an verschiedenen Tagen vorzunehmende für 
sich bestehende gebühreupflichtige Akte zur Folge hat, so ist der Tag der 
Vornahme der erslen gebührenpflichtigen Dienstverrichtung einzutragen (z. B. 
bei Zwangsvollstreckungen die Pfändung, bei Zustellungen an mehrere 
Personen die zunächst bewirkten Zustellungen eines Tages), und muß sodann 
jede einzelne auf denselben Auftrag sich beziehende später ausgeführte 
Dienstverrichtung (z. B. die Versteigerung der Pfandstücke, die Zustellung 
an die übrigen Personen) unter fortlaufender neuer Nummer am Tage der 
Verichiung in das Negister eingetragen werden; einer Ausfüllung der 
Spalte 2 bedarf es dabei nicht, und in Spalte 3 ist nur die Zugehörig- 
keit zu der betrefsenden Nummer des Registers, welche den Austrag enthält, 
zu vermerken. 
Spalte 5 hat die Art der Erledigung des Auftrags, die dienstliche Verichtung,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.