364 1879.
Dem Amtsrichter bleibt unbenommen, die wiederholte Vorlegung des Registers
anzuordnen.
8. 128.
Register für Zwangsvollstreckungen und frelwillige Moblliarverstelgerungen.
Das Vollstreckungs-Register hat den Zweck, eine Uebersicht über die bei dem
Gerichtovollzieher anhängigen Zwangsvollstreckungen und freiwilligen Mobiliar=
Versteigerungen, die rechtzeitige und gehörige Erledigung derselben, den Stand der
einzelnen Sache von der Auftragsertheilung bis zur Erledigung und die dieselbe
betrefsenden Thätigkeit des Gerichtevollziehers zu liefern.
Von den Zwangsvollstreckungen sind nur diejenigen in das Register einzutragen,
welche im Auftrage von Parteien, mit oder ohne Vermittelung des Gerichtsschreibers,
zu bewirken sind (65. 46 bis 103, 109 d. Anw.). Die von den Gerichten, Staats-
anwaltschasten und Polizeibehörden aufgetragenen Vollstreckungen (§. 104 bis 108,
110 d. Anw.) werden von diesen Behörden besonders kontrolirt und sind in das
Register nicht einzutragen.
Das Register ist nach dem in der Anlage enthaltenen beispielsweise ausge-
süllten Formular in Bogenformat einzurichten und für jedes Geschäftsjahr besonders
anzulegen. Dasselbe muß mit fortlaufenden Blattzahlen versehen und dauerhaft ge-
bunden sein. Jede Seite ist für 10 Nummern zu bestimmen.
Vor der Ingebrauchnahme ist das Register dem Amtsrichter vorzulegen, welcher
in demselben auf der letzten Seite die Zahl der Blätter unter seiner Unterschrift
zu vermerken hat. Die Eintragung der Sachen in das Register erfolgt nach der
Zeit des Eingangs in fortlaufender Reihenfolge bei dem Eintreffen und jedenfalls
am Tage desselben gleichzeitig mit der Eintragung des Auftrags im allgemeinen
Dienstregister. «
In Spalte 3 sind die Nummern des allgemeinen Dienstregisters, welche sich
auf den Auftrag beziehen, zu verzeichnen.
In Spalte 4 sind die Namen des Gläubigers und Schuldners, bei frei-
willigen Versteigerungen der Name des Auftraggebers, anzugeben.
In Spalte 5 sind bei Zwangsvollstreckungen der Betrag der beizutreibenden
Forderung, die beizutreibenden Gegenstände oder was sonst Gegenstand der Voll-
streckung ist, bei freiwilligen Versteigerungen die Gegenstände im Allgemeinen (Möbel,
Enrntevoräthe), zu bezeichnen.