Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

364 1879. 
Dem Amtsrichter bleibt unbenommen, die wiederholte Vorlegung des Registers 
anzuordnen. 
8. 128. 
Register für Zwangsvollstreckungen und frelwillige Moblliarverstelgerungen. 
Das Vollstreckungs-Register hat den Zweck, eine Uebersicht über die bei dem 
Gerichtovollzieher anhängigen Zwangsvollstreckungen und freiwilligen Mobiliar= 
Versteigerungen, die rechtzeitige und gehörige Erledigung derselben, den Stand der 
einzelnen Sache von der Auftragsertheilung bis zur Erledigung und die dieselbe 
betrefsenden Thätigkeit des Gerichtevollziehers zu liefern. 
Von den Zwangsvollstreckungen sind nur diejenigen in das Register einzutragen, 
welche im Auftrage von Parteien, mit oder ohne Vermittelung des Gerichtsschreibers, 
zu bewirken sind (65. 46 bis 103, 109 d. Anw.). Die von den Gerichten, Staats- 
anwaltschasten und Polizeibehörden aufgetragenen Vollstreckungen (§. 104 bis 108, 
110 d. Anw.) werden von diesen Behörden besonders kontrolirt und sind in das 
Register nicht einzutragen. 
Das Register ist nach dem in der Anlage enthaltenen beispielsweise ausge- 
süllten Formular in Bogenformat einzurichten und für jedes Geschäftsjahr besonders 
anzulegen. Dasselbe muß mit fortlaufenden Blattzahlen versehen und dauerhaft ge- 
bunden sein. Jede Seite ist für 10 Nummern zu bestimmen. 
Vor der Ingebrauchnahme ist das Register dem Amtsrichter vorzulegen, welcher 
in demselben auf der letzten Seite die Zahl der Blätter unter seiner Unterschrift 
zu vermerken hat. Die Eintragung der Sachen in das Register erfolgt nach der 
Zeit des Eingangs in fortlaufender Reihenfolge bei dem Eintreffen und jedenfalls 
am Tage desselben gleichzeitig mit der Eintragung des Auftrags im allgemeinen 
Dienstregister. « 
In Spalte 3 sind die Nummern des allgemeinen Dienstregisters, welche sich 
auf den Auftrag beziehen, zu verzeichnen. 
In Spalte 4 sind die Namen des Gläubigers und Schuldners, bei frei- 
willigen Versteigerungen der Name des Auftraggebers, anzugeben. 
In Spalte 5 sind bei Zwangsvollstreckungen der Betrag der beizutreibenden 
Forderung, die beizutreibenden Gegenstände oder was sonst Gegenstand der Voll- 
streckung ist, bei freiwilligen Versteigerungen die Gegenstände im Allgemeinen (Möbel, 
Enrntevoräthe), zu bezeichnen.
	        
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