Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

32 1879. 
§. 18. 
Den Vertrauensmännern und den Schöffen werden, sobald sie außerhalb ihres 
Aufenthaltsortes einen Weg von mehr als zwei Kilometern zurückzulegen haben, an 
Reisekosten gewährt: 
1) bei Reisen, welche auf Eisenbahnen gemacht werden können, für jedes ange- 
fangene Kilometer des Hinwegs und des Rückwegs zehn Pfennige, 
2) bei Reisen, welche nicht auf Eisenbahnen gemacht werden können, für jedes 
angefangene Kilometer des Hinwegs und des Rückwegs zwanzig Pfennige, 
im Ganzen jedoch mindestens drei Mark. 
Zum fünsien Titel. 
Landgerichte. 
1 
8. 19. 
Die Amtsrichter sind perpflichtet, bei dem Landgerichte die Vertretung eines 
Richters für einzelne Sitzungen oder Geschäfte zu übernehmen. 
Die Einberufung der Verlreter erfolgt durch den Präsidenten des Landgerichts 
nach einer jährlich vor Beginn des Geschäftsjahres durch das Präsidium festzusehenden 
Reihenfolge. 
Für Einberufungen, welche während der Gerichtsferien erfolgen, ist die für 
das Geschästsjahr fesigesiellte Neihenfolge nicht maßgebend. 
Die Einberufung ist nur dann slatthaft, wenn die Verlretung des verhinderten 
Mitgliedes durch ein Mitglied des Landgerichts nicht möglich ist. 
8. 20. 
Das Landgericht ist für die im §F. 70, Absatz 3 des Gerichtsverfassungs-Gesetzes 
bezeichneten Rechtestreitigkeiten ohne Rücksicht auf den Werth des Streitgegenstandes 
ausschließlich zuständig, insoweit hinsichtlich der benannten Ansprüche der Rechtsweg 
überhaupt zulässig ist. 
8. 21. 
Insoweit nichts Anderes bestimmt ist, entscheidet das Landgericht in Angelegen- 
heilen, welche zu der ordentlichen streitigen Gerichisbarkeit nicht gehören, durch die 
Civilkammer. 
8. 22. 
Die gerichtliche Beglaubigung amtlicher Unterschristen zum Zwecke der Legali- 
sation im diplomatischen Wege erfolgt durch den Präsidenten des Landgerichts.
	        
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