1879. 33
Zum sechsten Titel.
Schwurgerichte.
Die Vorschriften des S§. 15 über die Berufung zum Schössenamte finden auch
auf das Geschworenenamt Anwendung.
8. 24.
Den Geschworenen werden Reisekosten nach Maßgabe der Vorschriften des S. 18
Vewährt.
Zum achten Titel.
Oberlandesgerlcht.
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Die Amterichter und die Landrichter sind verpflichtet, bei dem Oberlandesgerichte
die Vertretung eines Richters für einzelne Sitzungen oder Geschäfte zu übernehmen.
« Die Einberufung der Vertreter ersolgt durch den Präsidenten des Oberlandes-
Ferichts nach einer jährlich vor Beginn des Geschäftsjahres durch das Präsidium fest-
zusetzenden Neihenfolge.
Für Einbernfungen, welche während der Gerichtsferien ersolgen, ist die für das
Geschiftsjahr festgestellte Reibenfolge nicht maßgebend.
Die Einberunfung ist nur dann statthaft, wenn die Vertretung des verhinderten
Mitgliedes durch ein Mitglied des Oberlandesgerichts nicht möglich ist.
. 26.
Das Oberlandesgericht entscheidet in dem nach S§. 6— 8 des Grundgesetzes
vom 21. März 1854 (Ges.-Samml. S. 35) gegen Mitglieder der obersten Regie-
rungsbehörde wegen Verfassungsverletzung eingeleiteten strasrechtlichen Verfahren durch
einen Strassenat. Gegen die Entscheidung desselben ist für den Angeschuldigten so-
wohl, wie für den Ankläger das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde an das
Menum des Oberlandesgerichts zulässig.
Zum zehnten Titel.
Steatsanwaltschaft.
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Die bestehenden staatsanwallschaftlichen Behörden werden aufgehoben. Die Zu-
ständigkeit derselben in den Angelegenheiten, welche durch die Proceßordnungen nicht
betroffen werden, geht auf die Staatsanwaltschaften bei den ordentlichen Landes-
gerichten über.