Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

1879. 387 
Gesetzsammlung 
fuͤr das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
22. Stück vom Jahre 1879. 
  
XLIX. Verordnung 
vom 26. August 1879, betreffend die Erweiterung der Ausführungs- 
Verordnung vom 25. September 1869 zur Gewerbe-Ordnung vom 
21. Juni desselben Jahres (Gesetz-Samml. 1869 S. 175). 
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c. 
verordnen auf Grund des Artikel 3 des Reichsgesetzes vom 23. Juli 1879, betref. 
send die Abänderung einiger Bestimmungen der Gewerbe-Ordnung (Reichs-Ges.-Bl. 
S. 267) und unter Aufhebung des §. 4 der Ausführungs-Verordnung zur Gewerbe- 
Ordmung vom 25. September 1869 (Gesetz Samml. S. 175) was folgt: 
Einziger Paragraph. 
Von dem Nachweis eines vorhandenen Bedürfnisses ist abhängig 
) die Erlaubniß zum Ausschänken von Branntwein oder zum Kleinhandel 
mit Branntwein oder Spiritus (im Betrage von unter 3 Viter) 
5) die Erlaubniß zum Betriebe der Gastwirthschast oder zum Ausschänken von 
Wein. Bier oder anderen, nicht unter u fallenden geistigen Getränken. 
Vor Ertheilung der Erlaubniß ist die Ortspolizei= und die Gemeindebehörde 
gutachtlich zu hören. 
Fürfll. Schw.-Rudolst. Gesehsammlung XXNXN. 57 
Ausgegeben in RNudolstadt am 19. Seplember 1879.
	        
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