Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

34 1879. 
8. 26. 
Der erste Beamte der Staaksanwaltschast bei dem Oberlandesgerichte führt den 
Amtslitel Oberstaatsanwalt, der erste Beamte der Staatsanwaltschaft bei dem Land- 
gerichte den Amtstitel Erster Staatsanwalt. Die übrigen Beamten der Staatsan- 
waltschaft bei dem Oberlandesgerichte und bei dem Landgerichte führen den Amts- 
titel Staatsanwalt. 
§. 29. 
Die Beamten der Staats#anwaltschaft sind nichtrichterliche Beamte. 
. 30. 
Die Amtsanwälte werden auf Widerruf bestellt. 
8. 31 
Gemeindevorstände am Sitze eines Amtsgerichts sind verpflichtet, bei diesem Ge- 
richte aacs Ersfordern des Ministeriums die Geschäfte des Amtsanwalts zu übernehmen. 
von der Gemeindebehörde eine andere geeignete Person in Vorschlag ge- 
bracht, welch zur Uebernahme dieser Geschäfte bereit ist, so fällt die Verpflichtung 
des Gemeindevorstandes hinweg. 
Neben dem Gemeindevorstande ist auf dessen Antrag eine von ihm vorge- 
schlagene geeignete Person zum Stellvertreter des Amtsanwalts zu bestellen. Ueber 
die Vertheilung der Geschäfte entscheidet der Gemeindevorstand. 
Die Koslen, welche aus der Führung der Amtsanwaltsgeschäfte erwachsen, 
fallen in jedem Falle dem Staate zur Last. Die nach §. 31 ernannten Amtsan- 
wälte erhalten für ihre persönliche Mühewaltung und zur Deckung der sachlichen 
Kosten eine als Pauschquantum festzusetzende Entschädigung. 
33. 
Im Falle der Verhinderung eines Beamten der Stlaatsanwaltschaft ist für 
Geschäfte, welche keinen Aufschub gestatten, nöthigenfallg von dem Vorstande des 
Gerichts ein Vertreter zu bestellen. Zur Uebernahme einer solchen Verlretung sind 
die Beamten des Gerichts einschließlich der Nichter verpflichtet. 
34. 
8. 
Mit der einstweiligen Wahrnehmung von Geschäften der Staatsanwaltschaft 
bei dem Oberlandesgerichte und bei dem Landgerichte können nur zum Richteramte 
befähigte Personen beauftragt werden.
	        
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