1879. 399
Geschäftsordnung
für die
Gerichtsschreibereien der Amtsgerichte.
Erster Abschnitt.
Allgemeine Bestlmmungen.
l.
Elurlchtung der Gerichrelchrelberelen.
Bei jedem Wls wird eine Gerichtsschreiberei eingerichtet.
Sind bei einem Amtsgerichte mehrere Gerichtsschreiber angestellt, so kann der
Präsident des Landgerichts einen derselben zum ersten Gerichtsschreiber bestellen. Die
Bestellung ist jederzeit widerruflich.
Den in Betreff des Geschäftsbetriebes von dem ersten Gerichtsschreiber ge-
troffenen Anordnungen haben die übrigen Beamten der Gerichtsschreiberei bis auf
etwaige anderweite Entscheidung des aussichtführenden Richters Folge zu leisten.
Die Obliegenheiten des ersten Gerichtsschreibers werden, falls ein solcher nicht
bestellt ist, im Wege der Geschäftsvertheilung einem der mehreren Gerichtsschreiber
übertragen.
Die Gerichtsschreiber sind verpflichtet, sich gegenseitig zu vertreten und bei
Häufung der Geschäfte sich Hülfe zu leisten.
8. 2.
Aeußere Ordnung.
Alle Geschäftsräume des Gerichts sind mit Nummern und mit der Ausschrift
ihrer Bestimmung zu versehen.
Außerhalb der Fächer und Behältnisse dürfen sich nur Akten und Schriftstücke
befinden, welche zu den vorliegenden Arbeiten gehören. Die Aktenfächer sind mit
deutlichen Ueberschriften zu versehen.
Furstl. Schw.-Rudolst. Gesetzsammlung XXXN. 5%