Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

1879. 401 
Zu den Dienstobliegenheiten des ersten Gerichtsschreibers gehört insbesondere: 
Utensilien, Drucksachen, Schreibmaterialien, Beleuchtungs- und Heizungs- 
material, sowie sonstige Geschäftsbedürfnisse nach den ihm ertheilten Weisungen 
anzuschaffen und zu verwalten; 
die Inventarien des Amtsgerichts zu führen, über die baulichen Einrichtungen 
und die Instandhaltung der Utensilien, sowie darüber zu wachen, daß die 
für die äußere Ordnung und Sicherheit der Geschäftsräume erlassenen An- 
weisungen befolgt werden; 
die Geschästsübersichten aus den Nachrichten zusammenzustellen, welche er 
in Gemeinschaft mit den anderen Gerichtsschreibern zu liesern hat; 
. die nächste Aufsicht über das Personal der Schreibsiube, über die Kastellane 
und Gerichtsdiener zu führen. 
8. 5. 
Eing ünge. 
Die an das Gericht verschlossen eingehenden Sendungen werden von dem Richter 
der Gerichtsabtheilung, welche in der Adresse bezeichnet ist, und wenn diese Be- 
zeichnung fehlt, von dem aufsichtführenden Richter eröffnet. 
Die an die Gerichtsschreiberei gerichtelen, verschlossen eingehenden Sendungen 
eröffuet der Gerichtsschreiber, — bei den mit mehr als einem Gerichtsschreiber be- 
setzten Amtsgerichten, wenn in der Ausschrift die Abtheilung bezeichnet ist, der Ge- 
richtsschreiber der Abtheilung, anderenfalls der erste Gerichtsschreiber. Der Letßztere 
hat auch die unverschlossenen für das Gericht oder die Gerichtsschreiberei bestimmten 
Schriftstücke, wenn Zweifel ist, zu welcher Abtheilung sie gehören, ferner die von dem 
Nichter eröffneten Sendungen, die in der gemeinschasftlichen Anmeldestube aufgenom- 
menen Gesuche und die in dem Briefkasten niedergelegten Schriftstücke in Empfang 
zu nehmen, zu sondern und an den zuständigen Gerichtsschreiber abzugeben. 
Bei der Oessnung beziehungsweise bei der Entgegennahme einer Schrift sind 
auf derselben der Tag, nöthigenfalls auch die Stunde des Eingangs, sowie die Zahl 
der Anlagen zu vermerken, eventuell auch das Postporto zu notiren. Auf die An- 
lagen wird der Eingangsvermerk nur in den gesetzlich bestimmten Fällen gesetzt (siehe 
z. B. F. 155 C. P. O.). 
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. 6. 
Wertbsendungen. 
Die Empfangnahme der an das Gericht oder eine Abtheilung des Gerichts 
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