Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

402 1879. 
adressirten Postanweisungsbeträge und Sendungen mit Werthangabe, sowie die Er- 
öffnung der betreffenden Briefe bleibt dem aufsichtführenden Richter ausschliehlich vor- 
behalten. Derselbe vollzieht die zu ertheilenden Empfangsscheine. 
Die eingehenden Werthsendungen sind sofort zu den Akten zu vermerken; auch 
ist eine Angabe über den Verbleib oder die vorläufige Verwahrung beizufügen. 
Der aufsichtführende Richter hat auch die an das Gericht oder eine Abtheilung 
des Gerichts gerichteten eingeschriebenen Postsendungen zu öffnen und die darüber 
der Post zu ertheilenden Empfangsscheine zu vollziehen. 
Die an die Gerichtsschreiberei adressirten Sendungen mit Werthangabe, Post. 
anweisungsbeträge und eingeschriebenen Sendungen hat der erste Gerichtsschreiber in 
Empfang zu nehmen und zu öffnen. Er unterzeichnet die Empfangsscheine. 
. J. 
Anlegung der Akten. 
Aus den eine und dieselbe Rechtoangelegenheit betreffenden Schriften werden 
Akten gebildet; es können auch Schriftstücke, welche verschiedene, aber gleichartige 
Angelegenheiten der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit oder der Justizverwaltung betreffen, 
in Sammelakten — Generalakten — vereinigt werden. 
Jedes Aktenstück erhält ein Aktenzeichen. Dasselbe wird durch den Buchstaben 
und die Nummer des Aktenregisters unter Beifügung der Jahreszahl gebildet; für 
Generalakten wird das Aktenzeichen durch die Ziffer und die Nummer des Register- 
abschnitts gebildet. Das Aktenzeichen lautet demgemäß beispielsweise C. Nr. 1180 
oder II Nr. 16. 
Die Akten werden geheftet und mit einer forklaufenden Blattzahl versehen; sie 
erhalten aus starkem Papier Aktendeckel und Aktenrücken. Der aussichtführende Amts- 
richter kann für gewisse Gattungen von Sachen bestimmen, daß die Verwendung 
sörmlicher Aktendeckel und Aktenrücken unterbleibt und daß die Akten entweder mit 
einem gewöhnlichen Papierumschlage oder nur mit einem aus einem halben Bogen 
Papier bestehenden Aktenrücken versehen werden. Eine solche Bestimmung kann auch 
für die Angelegenheiten getroffen werden, für welche nach dieser Geschäftsordnung 
Blattsammlungen anzulegen sind. 
Auf dem Aktendeckel oder auf dem Aktenrücken ist das Amtsgericht zu bezeichnen, 
die Angelegenheit, auf welche sich der Akteninhalt bezieht (Namen der Parteien, 
Angeschuldigten), anzugeben und das Aktenzeichen zu vermerken. Wechsel, Areefl- 
und Haftsachen sind als solche, andere Sachen, welche einer besonderen Beschleunigung
	        
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