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bedürfen, sind durch einen auf den Aktendeckel, bezüglich auf die vorzulegende Schrift
zu setzenden, in die Augen fallenden Vermerk als „Eilsachen“ zu bezeichnen.
Die Weglegung der Akten erfolgt auf Anordnung des Richters, wenn die An-
gelegenheit beendet ist oder für beendet gilt (siehe unten S. 23). Auf dem Akten-
deckel ist das Jahr der Weglegung und das Jahr, bis zu welchem die Akten aufzu-
bewahren sind, nachzutragen. Besondere Register über weggelegte Akten werden
nicht geführt.
In Strafsachen wird, falls eine Freiheitsstrafe festgesetzt ist, das Jahr, bis zu
welchem die Akten aufzubewahren sind, erst dann bestimmt, wenn der Verurtheilte
die Freiheitsstrafe angetreten hat.
Werden die von einer anderen Behörde an das Amtsgericht abgegebenen Akten
forlgesetzt, so ist auf dem Umschlage das bisherige Aktenzeichen zu durchstreichen und
die neue Nummer, sowie die Bezeichnung des Amtsgerichts nachzutragen.
In den Fällen, welche diese Geschäftsordnung ausdrücklich bestimmt, werden
Blattsammlungen angelegt. Es unterbleibt dann das Hesten und die Anlegung
sörmlicher Akten. Die betreffenden Schriftstücke werden in einer Hülle geordnet
aufbewahrt. Die Hülle erhält das Aktenzeichen sowie die Bezeichnung des Gerichts
und der Rechtsangelegenheit. Nach Weglegung sämmtlicher einen Jahrgang um-
fassenden, zu Blattsammlungen gehörigen Schriften werden dieselben zwischen zwei
Deckel von Pappe oder Papier gelegt und zusammengebunden. Auf dem oberen
Deckel wird der Inhalt und das Jahr, bis zu welchem die Sammlung aufzubewahren
ist, bemerkt, z. B. Mahnsachen 1880 aufzubewahren bis 1886
Die Bezeichnung „Akten“ begreist auch Blattsammlungen in sich, soweit für
letztere nicht besondere Anordnungen getroffen sind.
8. 8.
ungsnummern und Elngangsreglster:
Die zu duiselber A#n gehörigen Schriftstücke aahalten i in dem denselben vor-
zuheftenden Nummernwerzeichnisse in ununterbrochener Folge eine Nummer (Ordnungs-
nummer), welche auch dann sorkläuft, wenn ein neuer Band angelegt wird. Die
ummern werden reibenweise in dem Verzeichnisse untereinander geschrieben, neben
der Nummer wird das Datum des Schriftstücks angegeben. Den Ordnungsnummern,
welche einem und demselben Geschäftsjahre angehören, wird die Jahreszahl als Ueber-
chrift vorangestellt.