Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

1879. 40 
bedürfen, sind durch einen auf den Aktendeckel, bezüglich auf die vorzulegende Schrift 
zu setzenden, in die Augen fallenden Vermerk als „Eilsachen“ zu bezeichnen. 
Die Weglegung der Akten erfolgt auf Anordnung des Richters, wenn die An- 
gelegenheit beendet ist oder für beendet gilt (siehe unten S. 23). Auf dem Akten- 
deckel ist das Jahr der Weglegung und das Jahr, bis zu welchem die Akten aufzu- 
bewahren sind, nachzutragen. Besondere Register über weggelegte Akten werden 
nicht geführt. 
In Strafsachen wird, falls eine Freiheitsstrafe festgesetzt ist, das Jahr, bis zu 
welchem die Akten aufzubewahren sind, erst dann bestimmt, wenn der Verurtheilte 
die Freiheitsstrafe angetreten hat. 
Werden die von einer anderen Behörde an das Amtsgericht abgegebenen Akten 
forlgesetzt, so ist auf dem Umschlage das bisherige Aktenzeichen zu durchstreichen und 
die neue Nummer, sowie die Bezeichnung des Amtsgerichts nachzutragen. 
In den Fällen, welche diese Geschäftsordnung ausdrücklich bestimmt, werden 
Blattsammlungen angelegt. Es unterbleibt dann das Hesten und die Anlegung 
sörmlicher Akten. Die betreffenden Schriftstücke werden in einer Hülle geordnet 
aufbewahrt. Die Hülle erhält das Aktenzeichen sowie die Bezeichnung des Gerichts 
und der Rechtsangelegenheit. Nach Weglegung sämmtlicher einen Jahrgang um- 
fassenden, zu Blattsammlungen gehörigen Schriften werden dieselben zwischen zwei 
Deckel von Pappe oder Papier gelegt und zusammengebunden. Auf dem oberen 
Deckel wird der Inhalt und das Jahr, bis zu welchem die Sammlung aufzubewahren 
ist, bemerkt, z. B. Mahnsachen 1880 aufzubewahren bis 1886 
Die Bezeichnung „Akten“ begreist auch Blattsammlungen in sich, soweit für 
letztere nicht besondere Anordnungen getroffen sind. 
8. 8. 
ungsnummern und Elngangsreglster: 
Die zu duiselber A#n gehörigen Schriftstücke aahalten i in dem denselben vor- 
zuheftenden Nummernwerzeichnisse in ununterbrochener Folge eine Nummer (Ordnungs- 
nummer), welche auch dann sorkläuft, wenn ein neuer Band angelegt wird. Die 
ummern werden reibenweise in dem Verzeichnisse untereinander geschrieben, neben 
der Nummer wird das Datum des Schriftstücks angegeben. Den Ordnungsnummern, 
welche einem und demselben Geschäftsjahre angehören, wird die Jahreszahl als Ueber- 
chrift vorangestellt.
	        
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