1879. 5
Zum elften Titel.
Gerichtsschreiber.
Die Dienst. und Geschästs-Verhälimisse der Gerichtsschreiber werden durch das
Ministerium bestimmt.
8. 36.
· DieGerichtsschkeibcrhabeninallenvondcnPtoccßotdnmtgcnnichtberührten
gerichtlichen Angelegenheiten diejenigen Obliegenheiten, welche bisher den Secretarien,
Mtuarien, Registratoren und Protocollführern zugewiesen waren, mit der entsprechen-
den Verantworklichkeit.
Zum zwölften Titel.
Gerichtsvollzieher.
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S. 37.
Die Dienst= und Geschäfts-Verhälmmisse der Gerichtsvollzieher werden durch das
Ministerium bestimmt.
S. 38.
Die Gerichlsvollzieher sind zuständig:
1) Wechselproteste aufzunehmen,
2) freiwillige Versleigeuungen von Mobilien, von Früchten auf dem Halme und
von Holz auf dem Stamme vorzunehmen,
3) Siegelungen, Entsiegelungen und Inventuren im Austrage des Gerichts oder
des Concursverwalters vorzunehmen.
4 §. 39.
Die Vorschristen des F. 156 des Gerichtsverfassungs-Gesetzes finden in den durch
die Proceßordnungen nicht betroffenen Augelegenheiten entsprechende Anwendung.
Indlzanssicht.
8. 40.
Die Vorstände der Gerichte und der Staatsanwaltschaften sind nach naͤherer
Bestimmung des Ministeriums die Organe desselben bei den Geschäften der Justig-
verwaltung. Sie können bei Erledigung dieser Geschäste die Mitwirkung der ihrer
Mussicht unterstellten Beamten in Anspruch nehmen.
Fürstl. Schw.-Audolfl. Gesetzsammlung XXN. 7