Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

404 1879. 
Die Ordnungsnummer bestimmt die Folge der Schristen in den Akten; das 
Schriftstück, mit dem eine neue Rechtsangelegenheit auhängig wird, erhält die Ziffer 1. 
Anlagen eines Schriftstücks erhalten keine Nummer und werden als zur betreffenden 
Nummer gehörig (z. B. zu Nr. 5) nur dann bezeichnet, wenn die besondere Wichtig- 
keit der Schriftstücke dies ersordert oder wenn es zur Vermeidung von Irrthümern 
nothwendig ist. 
Nach der Eintragung in dem Verzeichuiß wird das Aktenzeichen (Buchstabe 
und ummer we Negislers) und darunter die Ordnungs · Nummer auf das Schriftslũck 
gesetzt, z 14. 
**m und Ordnungsnummer zusammen bilden die Geschäftenummer. Die- 
selbe wird bei allen Schriften (Protokollen, Konzepten, Reinschriften u. s. w.) links 
auf die erste Seite gesetzt. 
Im Nummernwerzeichnisse ist bei Einhestung des Schriststücks oder bei der Ab- 
habe desselben die betreffende Nummer zu durchstreichen, im letzteren Falle auch neben 
die Nummer ein Vermerk über den Verbleib zu setzen. 
Bilden die zu einer Rechtsangelegenheit gehörigen Schristen eine Blattsamm= 
lung, so wird das Nummernverzeichuiß auf dem Umschlage niedergeschrieben. 
Den vorstehenden Bestimmungen unterliegen alle einzelnen Schriftstücke — also 
namentlich auch Protokolle, Wiedervorlegungen, von Amtswegen erlassene Versügungen, 
Schriften, die zu General= oder Sammelakten gehören, u. # w. —, Zustellungs- 
und Behändigungsurkunden jedoch nur dann, wenn eine richterliche Verfügung auf 
einem solchen Schriftflücke niedergeschrieben wird. 
Die zu Sühnesachen oder Mahnsachen gehörigen Schristen werden nicht mit 
Ordnungsnummern, sondern nur mit dem Aktenzeichen versehen. 
Ein Geschäftsjournal (Registrande) wird nicht geführt. 
8. 9. 
Aktenregister. 
Die Akten werden in Negister eingetragen und in der Ordnung aufbewahrt, 
in welcher sie verzeichnet sind. 
In den jahrgangsweise zu führenden Registern sind die in die Geschäftsüber- 
sichten aufzunehmenden Ergebnisse am Schlusse des Jahres zusammenzustellen. Wird 
in das Register eines früheren Jahrgangs ein Datum eingeschrieben, so ist das Jahr 
der Einschreibung beizusügen.
	        
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