Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

1879. 40 
S. 10. 
Register für Generalakten. 
Das Register für Generalaften wird nach Formular Nr. 1 geführt. Es zersällt 
nach den Gegenständen in Abschnitte. Als Generalakten sind diejenigen Akten an- 
zusehen, welche Angelegenheilen der Justizaussicht und Justizverwaltung betrefsen, und 
alle übrigen Akten, die nicht in ein anderes Register einzustellen sind. 
8. 11. 
Reglster für Rechtshülfesachen. 
Die Schriften, welche ein an das Amtsgericht gerichtetes Ersuchen anderer Ge- 
richte oder Behörden betreffen, werden in das nach Formular Nr. 2 zu führende 
Register für Rechtshülfesachen eingetragen. Dasselbe zerfällt in zwei Abtheilungen. 
In die eine Abtheilung werden die an das Amtsgericht gerichteten Ersuchen, in die 
andere die an die Gerichtsschreiberei gerichteten Aufträge und Ersuchen (F. 162 
Ger. Verf. 9) eingetragen. Auggeschlossen sind die Anträge der Staatsanwaltschaften 
auf Vornahme von richterlichen Untersuchungshandlungen (siehe Strafprozeßregister 
Spalte 5). 
Das Aktenzeichen wird gebildet, indem der Registernummer die Bezeichnung 
e II.- vorgestellt wird, z. B. U. II. Nr. 10 80. Aus den bei dem ersuchten Ge- 
richt entstehenden Schriften werden, soweit sie nicht zu den mitübersandten Akten 
gelangen, Blattsammlungen gebildet. 
Erledigung des Ersuchens werden regelmäßig alle darauf sich beziehenden 
Schriftstücke der ersuchenden Behörde übersandt. 
8. 12. 
Selbständige Amtshandlungen des Gerichtoschreibers. 
Die Anträge, deren selbständige Erledigung dem Gerichtsschreiber zusteht, werden 
von demselben. sofern sie begründet sind, erledigt, auch wenn sie statt an die Ge- 
richtsschreiberei an das Gericht adressirt sind. Sind die Antraͤge unzulässig, so 
werden sie abgelehnt und, wenn sie schriftlich gestellt waren, mit einem Ablehnungs- 
vermerk versehen, zurückgegeben. 
Mittheilungen, Benachrschgungen und Ersuchen des Gerichtsschreibers an Be- 
hörden oder andere Gerichtsschreibereien sind regelmäßig in Urschrift abzusenden. 
Der Gerichtsschreiber hal in allen Rechtsangelegenheiten Ladungen und Be- 
nachrichligungen, sowie die von ihm selbständig erlassenen Schreiben mit der Unter. 
schrift seines Namens und seiner Amtseigenschaft zu vollziehen. 
Nr. 1. 
Nr. 2.
	        
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