Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

40 1879. 
Die Vollziehung der von ihm nach gesetzlichen Vorschriften zu ertheilenden Aus- 
fertigungen, Auszüge, Beglaubigungen und Bescheinigungen geschieht in gleicher 
Weise unter Beidrückung des Dienstsiegels. 
8. 13. 
Vorlegung der Schriftstücke. 
Eingänge, welche der Gerichtsschreiber nicht selbständig zu erledigen hat, sind 
unter Beifügung der Akten dem Richter vorzulegen, falls dieser nicht bereits vorher, 
wie bei Terminsprotokollen regelmähig geschehen soll, eine Verfügung auf das Schrist-. 
stück gesetzt hat. Zustellungsurkunden werden nur dann vorgelegt, wenn es angeordnet 
ist oder wenn der Gerichtsschreiber bei der ihm obliegenden Prüfung findet, daß nicht 
vorschriftsmäßig zugestellt ist. 
Die Abschriften der vorbereitenden Schriftsätze, welche nach erfolgter Zu. 
stellung an den Gegner auf der Gerichtsschreiberei niedergelegt werden, sind ohne 
Weiteres zu den Akten zu nehmen und dem Richter nur dann vorzulegen, wenn dies, 
sei es für eine bestimmte Gaktung von Sachen, sei es für einen bestimmten Prozeß, 
angeordnet ist. 
Die von einer Partei betriebenen Ladungen, mögen sie in einen Schriftsaßz 
aufgenommen oder besonders angefertigt sein, werden sogleich nach ihrem Eingange 
vorgelegt. Der auf die Urschrift des Schriftsatzes vom Richter gesetzte Vermerk der 
Terminsbestimmung ist von dem Gerichtsschreiber auf die für das Gericht beslimmte 
Abschrift zu übertragen. 
8. 14. 
Ordnung der in der Bearbeitung befindlichen Schriftstil— 
Die in der geschäftlichen Behandlung besindlichen Schriften Aire in der Ge- 
richtsschreiberei den verschiedenen Stadien des Geschäftsbetriebes entsprechend ge- 
sondert, z. B. 
I. Schriften, welche mit einer Geschäftsnummer zu versehen sind (neue Sachen); 
2. zur Beschluhfassung oder Verfügung vorzulegende Schristen; 
3. Schriften, welche zu erledigen sind durch den Gerichtsschreiter, die Schreib- 
stube, den Gerichtsvollzieher u. s. w.; 
4. erledigte Schriften. 
Dem aussichtführenden Amtsrichter und dem eigenen Ermessen des Gerichts- 
schreibers bleibt überlassen, im Falle des Bedürfnisses eine noch mehr ins Einzelne 
gehende Sonderung der Schriften in der Geschäftoregistratur eintreten zu lassen,
	        
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