Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

1879. 407 
namentlich besondere Fächer zu bestimmen für die Schriften, welche an ieden einzelnen 
der Richter, an andere Abtheilungen des Amtsgerichts, die Gefängnißverwaltung 
u. s. w. von dem Gerichtsdiener abgetragen werden sollen. 
Den in der geschäftlichen Behandlung befindlichen Schriften bleiben die dazu 
gehörigen Akten oder Vorstücke beigefügt. Wird durch besondere Gründe, namentlich 
durch den Umfang der Akten und deren Beistücke, die Trennung geboten, so werden 
solche Akten so lange, bis die Schrift damit wieder verbunden werden kann, be- 
sonders aufbewahrt. 
Der Gerichtsschreiber hat den Verbleib der bei ihm eingegangenen Schriften 
nachzuweisen, und muß sich bei Abgabe derselben, soweit es zu diesem Zwecke er- 
sorderlich ist, durch Notizen sichern. 
Die definitive Abgabe von Akten weist das betreffende Aktenregister, die definitive 
Abgabe einzelner Schriststücke das Nummernverzeichniß nach. 
15. 
Ausfübrung der Verfügungen und Beschlüsse. 
Die Schreiben (Expeditionen), welche angeordnet sind, müssen in bündiger ver- 
ständlicher Geschäftssprache abgefaßt werden. Jedes Schreiben enthält die Bezeich- 
nung der Rechtoangelegenheit und die Geschäftsnummer. Unter der Mdresse ist die 
Art der Erledigung (z. B. Zuslellung durch Aufgabe zur Post, Zustellung durch die 
Post, gewöhnliche Zustellung, Einschreiben u. s. w.) anzugeben, damit demgemäß 
die Reinschriften und Abschriften gefertigt werden. Dabei ist zu beachten, daß der 
Gerichtsvollzieher aus den ihm übergebenen Schriftstücken ersehen muß, in wessen 
Auftrage und an wen zuzustellen ist, ob der Nachweis der Zustellung sörmlich oder 
nach den zugelassenen einfacheren Formen erbracht werden soll, ob eine Behändigung 
mit oder ohne Beurkundung zu geschehen hat, ob ein Eilfall vorliegt oder nicht. 
Der Gerichtsschreiber hat darauf zu halten, daß die hiernach nothwendigen Ver- 
merke (nach Inhalt der vom Richter getrofsenen Verfügung und der Expedition) in 
der Schreibstube auf die Schriften gesetzt werden, und hat, soweit dies nicht geschehen 
il, das Versäumte nachzuholen. Die Art der Zustellung oder Behändigung kann 
in verständlicher Abkürzung bemerkt werden. Ecs bedeutet z. B. „vereinf. Zust.“, 
daß der Nachweis der Zustellung nach den zugelassenen einfacheren Formen zu ge- 
schehen hat, „Beh. mit Beurk.“ Beh. ohne Beurk.“, daß über die Behändigung 
ein schriftliches Empfangobekenntniß beschafft oder nicht beschafft werden soll. 
Berichte sind in der Reinschrift auf bolbgebrochenen. Bogen zu rde Beie 
Furstl. Schw.-Ruvolsl. Gesetzzammlung XXNN
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.