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namentlich besondere Fächer zu bestimmen für die Schriften, welche an ieden einzelnen
der Richter, an andere Abtheilungen des Amtsgerichts, die Gefängnißverwaltung
u. s. w. von dem Gerichtsdiener abgetragen werden sollen.
Den in der geschäftlichen Behandlung befindlichen Schriften bleiben die dazu
gehörigen Akten oder Vorstücke beigefügt. Wird durch besondere Gründe, namentlich
durch den Umfang der Akten und deren Beistücke, die Trennung geboten, so werden
solche Akten so lange, bis die Schrift damit wieder verbunden werden kann, be-
sonders aufbewahrt.
Der Gerichtsschreiber hat den Verbleib der bei ihm eingegangenen Schriften
nachzuweisen, und muß sich bei Abgabe derselben, soweit es zu diesem Zwecke er-
sorderlich ist, durch Notizen sichern.
Die definitive Abgabe von Akten weist das betreffende Aktenregister, die definitive
Abgabe einzelner Schriststücke das Nummernverzeichniß nach.
15.
Ausfübrung der Verfügungen und Beschlüsse.
Die Schreiben (Expeditionen), welche angeordnet sind, müssen in bündiger ver-
ständlicher Geschäftssprache abgefaßt werden. Jedes Schreiben enthält die Bezeich-
nung der Rechtoangelegenheit und die Geschäftsnummer. Unter der Mdresse ist die
Art der Erledigung (z. B. Zuslellung durch Aufgabe zur Post, Zustellung durch die
Post, gewöhnliche Zustellung, Einschreiben u. s. w.) anzugeben, damit demgemäß
die Reinschriften und Abschriften gefertigt werden. Dabei ist zu beachten, daß der
Gerichtsvollzieher aus den ihm übergebenen Schriftstücken ersehen muß, in wessen
Auftrage und an wen zuzustellen ist, ob der Nachweis der Zustellung sörmlich oder
nach den zugelassenen einfacheren Formen erbracht werden soll, ob eine Behändigung
mit oder ohne Beurkundung zu geschehen hat, ob ein Eilfall vorliegt oder nicht.
Der Gerichtsschreiber hat darauf zu halten, daß die hiernach nothwendigen Ver-
merke (nach Inhalt der vom Richter getrofsenen Verfügung und der Expedition) in
der Schreibstube auf die Schriften gesetzt werden, und hat, soweit dies nicht geschehen
il, das Versäumte nachzuholen. Die Art der Zustellung oder Behändigung kann
in verständlicher Abkürzung bemerkt werden. Ecs bedeutet z. B. „vereinf. Zust.“,
daß der Nachweis der Zustellung nach den zugelassenen einfacheren Formen zu ge-
schehen hat, „Beh. mit Beurk.“ Beh. ohne Beurk.“, daß über die Behändigung
ein schriftliches Empfangobekenntniß beschafft oder nicht beschafft werden soll.
Berichte sind in der Reinschrift auf bolbgebrochenen. Bogen zu rde Beie
Furstl. Schw.-Ruvolsl. Gesetzzammlung XXNN