Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

4c0 1879. 
diener zu beauftragen. Gerichtsvollziehern sind Aufträge dieser Art nur auf Grund 
einer allgemeinen Anordnung oder auf besondere Weisung zu ertheilen. 
Die Gerichtsschreiberei, von welcher eine Sendung zur Post geht, ist in allen 
Fällen auf dem Briesumschlage als Absenderin zu bezeichnen. 
19. 
Vermittelung von Aufträgen an den Gerichtsvollzieher. 
Der Gerichtsschreiber ist verpflichtet, in allen bei dem Amtsgerichte an- 
hängigen oder durch das übergebene Schriftstück anhängig zu machenden Angelegen- 
heiten, auf welche die Vorschristen der Civilprozeßordnung Anwendung finden, den 
Auftrag der Partei an den Gerichtsvollzieher zur Vornahme von Zuslellungen zu 
vermitteln. Der Auftrag gilt als stillschweigend ertheilt, sofern die Partei nicht aus- 
drücklich erklärt, daß sie selbst einen Gerichtsvollzieher beauftragen wolle. Hat die 
Partei eine ausdrückliche Erklärung darüber abgegeben, ob die Zustellung durch die 
Post oder durch den Gerichtsvollzieher selbst ersolgen soll, so ist ein dieser Er- 
klärung entsprechender Vermerk zur Notiz für den Gerichtsvollzieher auf das Schrift- 
stück zu setzen. 
Der Gerichtsschreiber ist ferner verpflichtet, Aufträge der Parteien behuss Vor- 
nahme von Zwangsvollstreckungen durch einen Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts 
zu vermitteln. 
Vermittelt der Gerichtoschreiber einen Auftrag an den Gerichtsvollzieher auf 
Grund des §. 162 des Gerichtsverfassungsgesetzes, so ist das Ersuchen, wenn das- 
selbe nicht etwa wie namentlich bei Einforderung von Geldstrasen, Werthsersatzt- 
geldern und Kosten auch Amtöhandlungen des Gerichtsschreibers erfordert, regelmäßig 
in Urschrift an den Gerichtsvollzieher abzugeben und diesem der Nachweis der Er, 
ledigung zu überlassen. 
Das an den Gerichtsschreiber gerichtete Ersuchen, die Zuslellung eines Schrist 
stücks oder die Vornahme einer Zwangsvonstreckung zu vermitteln, schließt, wenn die 
erforderlichen Ausfertigungen und Abschriften nicht gleichzeitig übergeben werden, den 
Antrag auf Ertheilung derselben in sich. 
, 20. 
schäfrsverkehr. uis dem Gerichtevollzi 
Der Oeschäterselch: des Gercchelcreer mil dem Gerh woolzzeger soll, so, 
weit es irgend thunlich ist, ein mündlicher se 
Aufträge, die sosort befolgt werden ann sendet der Gerichtsschreiber dem
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.