4c0 1879.
diener zu beauftragen. Gerichtsvollziehern sind Aufträge dieser Art nur auf Grund
einer allgemeinen Anordnung oder auf besondere Weisung zu ertheilen.
Die Gerichtsschreiberei, von welcher eine Sendung zur Post geht, ist in allen
Fällen auf dem Briesumschlage als Absenderin zu bezeichnen.
19.
Vermittelung von Aufträgen an den Gerichtsvollzieher.
Der Gerichtsschreiber ist verpflichtet, in allen bei dem Amtsgerichte an-
hängigen oder durch das übergebene Schriftstück anhängig zu machenden Angelegen-
heiten, auf welche die Vorschristen der Civilprozeßordnung Anwendung finden, den
Auftrag der Partei an den Gerichtsvollzieher zur Vornahme von Zuslellungen zu
vermitteln. Der Auftrag gilt als stillschweigend ertheilt, sofern die Partei nicht aus-
drücklich erklärt, daß sie selbst einen Gerichtsvollzieher beauftragen wolle. Hat die
Partei eine ausdrückliche Erklärung darüber abgegeben, ob die Zustellung durch die
Post oder durch den Gerichtsvollzieher selbst ersolgen soll, so ist ein dieser Er-
klärung entsprechender Vermerk zur Notiz für den Gerichtsvollzieher auf das Schrift-
stück zu setzen.
Der Gerichtsschreiber ist ferner verpflichtet, Aufträge der Parteien behuss Vor-
nahme von Zwangsvollstreckungen durch einen Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts
zu vermitteln.
Vermittelt der Gerichtoschreiber einen Auftrag an den Gerichtsvollzieher auf
Grund des §. 162 des Gerichtsverfassungsgesetzes, so ist das Ersuchen, wenn das-
selbe nicht etwa wie namentlich bei Einforderung von Geldstrasen, Werthsersatzt-
geldern und Kosten auch Amtöhandlungen des Gerichtsschreibers erfordert, regelmäßig
in Urschrift an den Gerichtsvollzieher abzugeben und diesem der Nachweis der Er,
ledigung zu überlassen.
Das an den Gerichtsschreiber gerichtete Ersuchen, die Zuslellung eines Schrist
stücks oder die Vornahme einer Zwangsvonstreckung zu vermitteln, schließt, wenn die
erforderlichen Ausfertigungen und Abschriften nicht gleichzeitig übergeben werden, den
Antrag auf Ertheilung derselben in sich.
, 20.
schäfrsverkehr. uis dem Gerichtevollzi
Der Oeschäterselch: des Gercchelcreer mil dem Gerh woolzzeger soll, so,
weit es irgend thunlich ist, ein mündlicher se
Aufträge, die sosort befolgt werden ann sendet der Gerichtsschreiber dem