Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

1879. ul 
Gerichtsvollzieher durch den Gerichtsdiener zu. Die Uebermiltelung der anderen 
Aufträge geschieht durch Niederlegung der Schriftstücke in ein verschließhbares Fach, 
zu welchem der Gerichtsschreiber und der Gerichtsvollzieher je einen Schlüssel führen. 
Der Gerichtoschreiber sondert die Aufträge und legt sie in Hüllen, welche aus 
einem halben oder ganzen Bogen Papier bestehen. Die Hüllen werden nach dem 
Inhalt bezeichnet, als: 
Zustellungen, Parteiaufträge; 
Zustellungen, amtliche Austräge; 
Behändigungen; 
Zwangsvollstreckungen; 
Vollstreckungen; 
Kostensachen; 
besondere amtliche Austräge. 
Eine noch mehr ins Einzelne gehende Sonderung kann von dem Gerichtsvor- 
stande angeordnet werden. 
Obwohl die gleichzeitige Anwesenheit beider Betheiligten bei der Empfang- 
nahme der Aufträge und zu dem Nachweise der Erledigung nicht unbedingt noth- 
wendig ist, so soll sie gleichwohl die Regel bilden. Der Gerichtsvollzieher wird sich 
demgemäß zu bestimmken Stunden auf der Gerichtsschreiberei einsinden, soweit es 
verlangt wird, über die Befolgung der Austräge nähere Mittheilung machen und 
nach Durchsicht der neuen Aufträge um Auskunst ersuchen, falls bei den Adressen 
oder der Bezeichuung der Schriftstücke und der Art des Auftrags Mängel oder 
Unvollständigkeiten vorgekommen sind. Je sorgfältiger der Gerichtsschreiber darauf 
höll, daß auf den Schriftstücken oder deren Umschlage — siehe §. 15 dieser Ge- 
schäftsordumg — der dem Gerichtsvollzieher ertheilte Austrag genau und voll- 
stäudig angegeben wird, um so seltener werden die für beide Theile lästigen Rück. 
fragen sein. 
Einer Kontrole über den Verkehr zwischen dem Gerichtsschreiber und dem Ge- 
richtovollzieher bedarf es in der Regel nicht. Wird sie für erforderlich erachtet, so“ 
geschieht sie in solgender Weise: 
Die Geschäftsnummern der Schrisistücke werden auf jeder Hülle reihen- 
weise untereinander geschrieben und diejenigen, welche amtliche Aufträge be- 
tressen, deren Erledigung durch urkundliche Beweisstücke (Zustellungsurkunden, 
Behändigungsscheine 2.) darzuthun ist, unterstrichen. Sobald der Erledigungs-
	        
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