Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

Nr. 5. 
412 1879. 
nachweis geführt ist, wird die sheimsende Geschäftsnummer durchstrichen, 
jedoch so, daß sie noch leserlich b 
Der Zutheilungstag, Tsenich ur La eine Bruchzahl und der Name des 
Gerichtsvollziehers werden von dem Gerichtsschreiber über das Nummem- 
verzeichniß gesetzt. Unter dieses Verzeichnih schreibt der Gerichtovollzieher 
zum Zeichen des Empfangs seinen Namen, dem er das Datum beifügt. 
Die Hüllen werden nach der Zeitsolge für jeden Gerichtsvollzieher be- 
sonders aufbewahrt. Zu diesen Sammlungen gelangen die Hüllen über 
Parteiaufträge sofort nach der Ausreichung, die Hüllen über amtliche Auf- 
träge erst dann, wenn der obenerwähnte urkundliche Erledigungsnachweis 
hinsichtlich aller Nummern geführt ist. 
Bweiter Abschnitt. 
Cioilsachen. 
8. 21. 
BSöübvneregister. 
Für Sühnesachen (F§. 471, 571 C. P.O.) wird nach Formular Nr. 4 ein 
Register geführt. Die Termine werden außerdem in dem Geschäftskalender ver- 
merkt. Der Aufnahme eines Protokolls bedarf es nur, wenn ein Vergleich ge- 
schlossen wird. 
Die Vergleiche werden zu einem besonderen Aktenstücke genommen, die übrigen 
Schriften zu Blattsammlungen vereinigt. Von der zur Terminsbestimmung einge- 
reichten Ladung wird Abschrift nicht zurückbehalten. 
In der Spalte 4c ist Band und Blatt der Akten anzugeben, in welchen sich 
der aufgenommene Vergleich besindet. Die Berechnung der Koslen erfolgt in der 
Spalte 6; der Ansatz der Einzelbeträge ist in verständlicher Abkürzung darzustellen. 
Die Ertheilung einer vollstreckbaren Ausfertigung und die dafür zu berechnenden 
Kosten werden nur auf dem Protokoll, in welchem der Vergleich niedergeschrieben 
ist, nicht auch in dem Register vemmerkt. 
Wenn über einen Sühneversuch in Chesachen eine Bescheinigung ertheilt wird, 
so ist dies unter Beifügung des Tages in der letzten Spalte zu notiren. 
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Das Mahnregister ist * Fommier P 5 sühren.
	        
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