36 1879.
8. 4l.
Das Recht der Aussicht steht, unbeschadet der für gemeinschaftliche Behörden
durch Staatsverträge getrofsenen besonderen Bestimmungen, zu:
1) dem Ministerium hinsichtlich sämmtlicher Gerichte und Staatsanwaltschaften;
2) dem Präsidenten des Oterlande bgerichis hinsichtlich dieses Gerichts, sowie
der Gerichte des Bezirk
3) dem Präsidenten des baddgrucht hinsichtlich dieses Gerichis, sowie der Ge-
richte des Bezirks:
4) dem Mntericher hinsichtlich des Amtogerichts und, wenn dieses mit mehren
Amtörichtern besett ist, demjenigen unter ihnen, welchem vom Ministerium
die allgemeine Dienstaufsicht übertragen ist;
5) dem Oberstaatsanwalt und dem Ersten Staatsanwalt hinsichtlich der Staats-
anwaltschaften ihres Bezirks.
Das Recht der Aussicht erstreckt sich auf alle bei den bezeichneten Behörden
angestellten oder beschäftigten Beamten.
In dem Rechte der Aussicht liegt die Befugniß, gegenüber nicht richterlichen
Beamten die ordnungswidrige Ausführung eines Amtsgeschäfts zu rügen und die
Erledigung eines Amtsgeschäftes durch Ordnungsstrafen bis zum Gesammtbetrage
von 100 Mark zu erzwingen.
Der Festsetzung einer Strase muß die Androhung derselben vorausgehen.
Ob und in welchem Umfange gleichartige Besugnisse gegenüber richterlichen
Beamten zur Anwendung kommen, bleibt der Bestimmung des Diseiplinargesetzes
vorbehalten.
8. 43.
Die im §. 42 bezeichnete Befugniß steht ferner zu:
1) den Staatsanwaltschasten bei dem Oberlandesgerichte und bei dem Landge-
richte hinsichtlich derjenigen Beamten des Polizei= und Sicherheits-Dienstes,
welche Hülfsbeamten der Staatsanwaltschaft sind, mit Ausnahme solcher
Beamten, welche ihr Amt als Ehrenamt versehen;
2) den in Gemäßheit des §F. 37 zu bestimmenden Beamten hinsichtlich der
Gerichtsvollzieher.
S. 44.
Die Gerichte und die Staatsanwaltschaften sind verpflichtet, auf Verlangen der