Nr. 6.
14 1879.
werden darf, gemäß ös. 665 Abs. 1, 669 und 704 Abs. 1 C. P. O. die
Wnsinciungeflant oder eine zweite Ausfertigung des Vollstreckungsbesehls zu
ertheilen.
Die Bemerkung über die Ertheilung der Vollstreckungsklausel oder einer zweiten
Ausferligung des Vollstreckungsbefehls ist Spalte 10 einzutragen und zu unter.
schreiben.
Die Berechnung der Kosten erfolgt in der Spalte 9; der Ansaß der Einzel,
bekräge ist in verständlicher Abrürzung darzustellen.
8. *
vilproze hregliste
In das Cioihrazeheenter, welsches nach Formular r. 6 zu führen ist, ge-
hören — mit Ausnahme der Sühne= und Mahnsachen — alle Civilprozeßangelegen-
heiten, für welche nicht das Vollstreckungsgericht als solches zuständig ist.
In Spalte 1 wird der Tag des Eingangs derjenigen Schrift vermerkt, mit
welcher die Akten beginnen. Ging ein Sühneverfahren oder Mahnverfahren vorher,
so ist im ersteren Falte der Tag der Verhandlung des Rechtsstreiles, im letteren
Falle der Tag einzustellen, an dem die zur Terminsbestimmung vorzulegende Schrift
eingegangen ist. Wird der Rechtsstreit ohne zuvorige Terminsbestimmung verhandelt
(5. 461 C. P. O.), so wird der Tag des Protokolls eingetragen.
Die in die Spalte 5 einzutragenden Nummern beginnen für jede Unter-
spalte mit der Zisser 1. Dieselben werden zur Bildung der Aktenzeichen ver-
wendet; es führen also z. B., wenn im Jahre 1880 schon 11 gleichartige Ange-
bocnheitn anhängig geworden sind, eine eingehende Wechselklage das Aktenzeichen
. 1280, eine eingehende Entmündigungssache das Aktenzeichen K Nr. 12 80.
%„ agenn sich hieraus, daß nur eine von den Unterspalten der Spalte 5 für jede
neu eingehende Schrift ausgefüllt wird.
Ist die Entmändigung beschlossen, so ist die in Spalte 5c eingestellte Nummer
zu unterstreichen.
Meß- und Marktsachen sind als solche in Spalte Bemerkungen zu verzeichnen.
Betrifst das Verfahren Anträge außerhalb eines bei dem Gerichte anhängigen
Rechtsstreites oder Arreste und einstweilige Verfügungen, welche nicht mit der Haupt-
sache verhandelt werden, so werden Blaklsammlungen angelegt.
Die Akten sind, falls die Beendigung des Rechtsstreites aus den Akten nicht
ersichtlich ist, wegzulegen, wenn seit Jahresfrist keine auf die Fortsetzung des