Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

420 1871 
8. 30. 
Oeffentliche Stlsrm en. 
Die öffentlichen Bekanntmachungen (5§. 68, 73, 85, 90, 98, 103, 105, 151, 
166, 175. 184, 189, 191 K. O.) werden durch den Gerichtsschreiber nach Maß- 
habe der Anordnungen des Gerichts bewirkt. 
Sofern sie nicht gemäß allgemeiner oder besonderer Anordnung des Gerichts in 
noch anderen Blattern oder zu mehreren Malen einzurücken sind, oder in noch anderer 
Art, als durch Einrückung in öffentliche Blätter (Anhesten an der Gerichtstafel 
u. s. w.), stattzusinden haben, sind sie durch einmalige Einrückung in das zur Ver- 
öffentlichung amtlicher Bekanntmachungen des Gerichts bestimmte Blatt und in den 
Fällen der Eröffnung, der Wiederaufnahme, der Aufhebung und der Einssellung des 
Verfahrens (S§. 103, 105, 151, 175, 184, 191 K. O.) außerdem durch auszugs- 
weise Einrückung in den Reichsanzeiger zu bewirken. 
Abgesehen von dieser auszugsweisen Einrückung sindet die Einrückung eines 
Auszuge nur auf Anordnung des Gerichts statt (F. 68 Abs. 1 K. O.). 
S. 31. 
Neglster für Forst= und Feldrugesachen. 
Für die Zuwiderhandlungen gegen das Gesen zum Schuße der Holzungen, 
Baumpflanzungen, Wiesen, Felder und Gärten vom 27. Dezember 1870 (Ges. S 
S. 160 ff.) und gegen den Nachtrag zu demselben vom 15. März 1879 (Ges. S. 
Nr. 12. S. 80 ff.) — für Forst. und Feldrügesachen wird ein Register nach 
Formular Nr. 12 geführt. 
Die Spalten 1 bis 4 werden sofort beim Eingange der Anzeige ausgefüllt. 
Durch die Nummer der Spalle 1 in Verbindung mit dem Buchstaben des Negisters 
(mwird das Aktenzeichen gebildet, so daß z. B. der erste im Jahre 1880 ein- 
gehende derartige Strassall das Aktenzeichen A# !80 erhält. 
In Spalte 2 sind, wenn mehrere Personen bei einer und derselben Strafthat 
als Mitbeschuldigte auftreten, die Namen derselben durch Vorsetzung der Buchslaben 
u, b, c N. zu unterscheiden. 
Erläßt der Amtsrichter einen Strafbefehl, so wird die Spalte 5, und zwar 
durch Einstellung des Datums dieses Strafbefehls in die Unterspalte ausgefüllt. 
Wird gegen den Strafbefehl Einspruch erhoben, so ist der Tag des Einspruchs in 
der Unterspalte b zu vermerken. 
Die Ausfüllung der Spalten, welche die Art der Beendigung nachweisen
	        
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