Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

1879. 4s 
(6n bis 0), geschieht durch Einstellung des Buchstabens A. Es wird nur eine 
Spalte beuutzt, und zwar die Spalte derjenigen Instanz, in welcher das Versahren 
beendet ist. Wird die Sache in erster Instanz auf verschiedene Art, z. B. theilweise 
durch Einstellung und nur theilweise durch Urtheil erledigt, so wird nur die Urtheils. 
spalte (6b) ausgefüllt. 
In Spalte 7 ist der Tag, an welchem das Endurtheil gefällt wurde, einzu- 
tragen, sobald das lepztere die Rechtskrast beschritten hat. 
Die Ausfüllung der Spalten 8 und 9 erfolgt durch Nolirung der ausge- 
sprochenen Strasen, also der Dauer der Freiheitsstrase, des Betrags der Geldstrafe 
und des Werthsersates, sowie des Gegenstandes der Einziehung. Sind mehrere 
Beschuldigte bei einem Straffalle betheiligt, so ist der Inhalt des Strafbefehls und 
des Urtheils in Bezug auf jede dieser mehreren Personen zu vermerken. 
Vierter Abschnitt. 
Strassachen. 
8. 32. 
Register für Privatklagesachen. 
Das Register für midniklagesüchen. wird nach Formular Nr. 13 geführt. Wird Nr. 13. 
eine zurückgewiesene Klage von Neuem angebracht, so wird sie unter einer neuen 
Nummer eingetragen. 
Die Ausfüllung der Spalten, welche die Art der Beendigung nachweisen (Au 
bis e), geschieht durch Einstellung des Buchstabens B. Es wird nur eine Spalte 
benutzt und zwar die Spalte derjenigen Instanz, in der das Verfahren beendet wird. 
Wird die Sache in erster Instanz auf verschiedene Art beendet, so wird nur die 
Urtheilsspalte (40) ausgefüllt. 
Schließt sich der Privatkläger im Fall der Uebernahme der Verfolgung durch 
die Staalsanwaltschaft als Nebenkläger an, so ist dies in Spalte 8 zu bemerken. 
5S. 33. 
Str eßreg r. 
Sämmtliche nicht in den beiden vorigen Paragraphen erwähnten Strafsachen 
gehören in das Strafprozeßregister. 
Dasselbe ist nach Formular Nr. 14 zu führen. Die in die Spalte 5 einzu- Nr. 14. 
tragenden Nummern beginnen für jede Unterspalte mit der Ziffer I. Bei den
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.