Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

422 1879. 
Eingange eines Schriftstücks, welches eine richterliche Verfügung in Strafsachen 
veranlaßt, ist von den Spalten 4 und 5n. b. e. d. diejenige Spalte auszusüllen, 
unter deren Uecberschrift die Sache nach dem Antrage vder dem sonstigen Inhalt 
der Schrift gehört. Die Zisser, welche in die betreffende Spalte einzustellen ist und 
der in der Ueberschrift der Spalte stehende Buchstabe werden zur Bildung des 
Aktenzeichens verwendet, so daß z. B. der erste in dem Jahre 1881 gestellte Antrag 
auf Erlaß eines Strafbesehls das Aktenzeichen C Nr. 181, die erste Anklage wegen 
Vergehen das Aktenzeichen I) Nr. 1 81 führen. 
ird ohne zuvorige Terminsbestimmung zur Hauptverhandlung geschritten, 
so ist die Sache in das Register einzutragen, sobald das Protokoll zur Gerichts- 
schreiberei kommt. 
In die Spalten 5u und 5b gehören auch die Fälle, in denen das Hauptver- 
fahren von einem andern Gericht eröffnet und diejenigen, in denen zur Hauptver- 
handlung geschritten wird, ohne daß es der Einreichung einer Anklageschrift oder 
einer Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens bedarf. Die Sachen, 
welche von der Strafkammer zur Verhandlung und Entscheidung dem Schöffenge- 
richte auf Grund des F. 75 des Gerichtsverfassungsgesetzes überwiesen sind, werden 
dadurch kenntlich gemacht, daß die eingestellten Zahlen unterstrichen werden; diese 
Bestimmung bezieht sich nicht auch auf die Fälle, in denen die Strafkammer das 
Hauptverfahren auf Grund des F. 207 der Strafprozeßordnung vor dem Schöffen- 
gericht eröffnet. 
Zu den Schriften, welche bei ihrem Eingange in Spalte 5 einzustellen sind, 
gehören alle Anzeigen und Anträge, für deren Erledigung oder Entscheidung das 
Amtgericht zuständig ist, wenn die öffentliche Klage nicht oder nicht bei diesem 
Amtsgericht erhoben ist (siche S. 11 Abs. 1). 
Die Ausfüllung der Spalten, welche die Art der Beendigung nachweisen (6 
bis c), geschieht durch Einstellung des Buchstabens, welcher zur Bezeichnung der 
Angelegenheit dient. Die Buchstaben F und G konnen, der Natur der betrefsenden 
Sachen gemäß, niemals in eine dieser Spalten eingetragen werden; die Ausfüllung 
der Spalte 6## kann nur durch Einstellung des Buchstabens (' erfolgen. 
Im Uebrigen finden die im vorigen Paragraphen Abs. 2 gegebenen Vorschristen 
bei Ausfüllung der Spalten Gu# bis c überall Anwendung. 
Ist eine Verwaltungsbehörde oder ein Nebenkläger betheiligt, so ist dies Spalte 
10 zu bemerken.
	        
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