Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

1879. 423 
Ueber das Verfahren auf Anklage und ũber Voruntersuchungen (Buchstaben 
bD. E, F) sind Akten, über die Anträge auf Erlaß von Strafbefehlen und einzelnen 
richterlichen Anordnungen (Buchstaben ( und 6) Blattsammlungen anzulegen. Ge- 
langt eine Sache in die Berusungsinstanz. so wird auc einer Blattsammlung noch vor 
der Abgabe an den Amtsanwalt ein Aktenstück gebildet. 
Ist wegen eines Vergehens rechtskräftig Strafe festgesetzt, so ist beglaubigte 
Abschrift der Urtheilsformel oder des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft des Land- 
berichts zu übersenden, in dessen Bezirk der Wohnort oder der Aufenthaltsort des 
Verurtheilten liegt. 
.34. 
Kalender für Hauptverhandlungen. 
Die Termine zu den Hauptverhandlungen werden, sobald sie von dem Richter 
anberaumt sind, in den dafür bestimmten, nach Formular Nr. 15 zu führenden Nr. 15. 
Kalender Spalte 1 bis 7 eingesteut. Wird die Klage in der Hauptverhandlung 
erhoben, so erfolgt diese Eintragung in der Sitßzung. 
Der Wochen= und Monatstag werden als Ueberschrift vorangestellt. Dabei 
ist anzugeben, ob die Sißung des Schöffengerichts eine ordentliche oder außerordent. 
liche ist. Die laufende Nummer beginnt für jeden Tag mit der Ziffer 1. Während 
der Sitzung liegt der Kalender dem Richter vor. Nach der Sitzung hat der Ge- 
richtsschreiber, soweit es nicht bereits vom Nichter geschehen ist, die Spalte 9 aus- 
zufüllen und das Ergebniß der Hauplverhandlung in Spalte 8 durch Einstellung 
des in dem Aktenzeichen angegebenen Buchstabens für jede einzelne Sache zu ver- 
merken. Wenn der gegen einen Strafbefehl erhobene Einspruch durch Urtheil ver- 
worsen wird (F. 452 Abs. 1 St. P. O.) oder wenn ein Urtheil in einer von der 
Strafkammer dem Schöffengerichte überwiesenen Sache ergeht, so sind die einge- 
stellten Buchslaben (C oder D) zu unterstreichen. 
Ein Verzeichniß der Termine ist vor dem Beginn der Hauptverhandlungen an 
geeigneter Stelle auszuhängen. 
Wie deraufnahme veb* # Verfahre 
Die Schristen, welche die Wiederaufnahme eines darch rechtskräftiges Urtheil 
geschlossenen Verfahrens betreffen, sind zu den Akten zu nehmen, in welchen das 
angegriffene Urtheil sich befindet. 
Verordnet das Amksgericht die Wiederaufnahme des Verfahrens nd die Er · 
Fürstl. Schw.-Rudolst. Gesebssammlung XXXX.
	        
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