1879. 97
Aufsichtsbehörden über Angelegenheiten der Gesebgebung und der Justizverwaltung
Gutachten abzugeben.
§S. 45.
Beschwerden, welche Angelegenheiten der Justizverwaltung, insbesondere den
Geschäftsbetrieb und Verzögerungen betrefsen, werden im Aufsichtswege erledigt.
Zum dreizehnten Titel.
Rechtshülfe.
8. 46.
Die Gerichte haben sich in den Angelegenheiten, welche zu der ordentlichen
streitigen Gerichtsbarkeit nicht gehören, Rechtshülse zu leisten.
Die Leistung der Rechtshülfe ersolgt unter entsprechender Anwendung der Vor-
schristen der S§. 158—160, 162, 164, 167 des Gerichtsverfassungs-Gesetzes. Eine
Ansechtung der Entscheidung des Oberlandesgerichts sindet in keinem Falle statt.
Zum vierzehnten Titel.
Oessentlichkelt und Sltzungspolizel.
S. 47
Die Vorschriften der 5§. 177—185 des Gerichtsverfassungs-Gesetzes über die
Mufrechthaltung der Ordnung finden in gerichtlichen Angelegenheiten, welche zu der
ördentlichen streitigen Gerichtsbarkeit nicht gehören, enksprechende Anwendung.
8. 48.
ichter, Staatsanwälte und Gerichtsschreiber tragen in den öffentlichen Sitzungen
eine vom Ministerium zu bestimmende Amtstracht. Dieselbe Vorschrift findet An-
wendung auf die in den öffentlichen Sitzungen des Oberlandesgerichts und des
Landesgerichts auftretenden Nechtsanwälte.
Zum sechszehnten Titel.
Berathung und Abstimmung.
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In gerichtlichen Angelegenheiten, welche zu der ordentlichen streitigen Gerichts-
barkeit nicht gehören, erfolgt die Berathung und Abstimmung nach den Vorschriften
der S§. 194—199 des Gerichtsversassungs-Gesetes.
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