Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

1879. 97 
Aufsichtsbehörden über Angelegenheiten der Gesebgebung und der Justizverwaltung 
Gutachten abzugeben. 
§S. 45. 
Beschwerden, welche Angelegenheiten der Justizverwaltung, insbesondere den 
Geschäftsbetrieb und Verzögerungen betrefsen, werden im Aufsichtswege erledigt. 
Zum dreizehnten Titel. 
Rechtshülfe. 
8. 46. 
Die Gerichte haben sich in den Angelegenheiten, welche zu der ordentlichen 
streitigen Gerichtsbarkeit nicht gehören, Rechtshülse zu leisten. 
Die Leistung der Rechtshülfe ersolgt unter entsprechender Anwendung der Vor- 
schristen der S§. 158—160, 162, 164, 167 des Gerichtsverfassungs-Gesetzes. Eine 
Ansechtung der Entscheidung des Oberlandesgerichts sindet in keinem Falle statt. 
Zum vierzehnten Titel. 
Oessentlichkelt und Sltzungspolizel. 
S. 47 
Die Vorschriften der 5§. 177—185 des Gerichtsverfassungs-Gesetzes über die 
Mufrechthaltung der Ordnung finden in gerichtlichen Angelegenheiten, welche zu der 
ördentlichen streitigen Gerichtsbarkeit nicht gehören, enksprechende Anwendung. 
8. 48. 
ichter, Staatsanwälte und Gerichtsschreiber tragen in den öffentlichen Sitzungen 
eine vom Ministerium zu bestimmende Amtstracht. Dieselbe Vorschrift findet An- 
wendung auf die in den öffentlichen Sitzungen des Oberlandesgerichts und des 
Landesgerichts auftretenden Nechtsanwälte. 
Zum sechszehnten Titel. 
Berathung und Abstimmung. 
. 49 
In gerichtlichen Angelegenheiten, welche zu der ordentlichen streitigen Gerichts- 
barkeit nicht gehören, erfolgt die Berathung und Abstimmung nach den Vorschriften 
der S§. 194—199 des Gerichtsversassungs-Gesetes. 
7*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.