424 1879.
neuerung der Hauptverhandlung, oder wird ohne hnn bie Freisprechung
erkannt (5§. 410 Abs. 2 und 411 Abs. 1 und 2 St. P. O.), so isl die Sache von
Neuem in das betressende Register einzutragen und bei der Frero,s und der neueren
Nummer unter Hinweis auf die andere Nummer die Wiederaufnahme zu bemerken.
Das Ergebniß des Verfahrens ist in den eben bezeichneten Fällen in die Geschäfts-
übersicht nach den Anforderungen des Formulars auszunchmen.
. 36.
Li#ste der Ueberführungostücke.
Die von dem Amtaogericht in Verwahrung genommenen Gegenstände, welche in
einer Strassache als Beweismittel von Bedeutung sind oder der Einziehung unter-
liegen (F. 94 St. P. O.), hat der Gerichteschreiber auf Verfügung des Richters in
Nr. 16 die nach dem Formulare Nr. 16 zu führende Liste einzutragen und aufzubewahren.
Mehrere in einer Strafsache gleichzeitig ungenommene Gegenstände werden unter
derselben Nummer eingestell. An jedem einzelnen Gegenstande oder an der Hülle,
in welcher er sich befindet, ist ein Zettel zu befestigen, welcher die Nummer der Liste
trägt und die Strassache bezeichnet, zu welcher er gehört. Unter die Annahmever-
fügung ist die Nummer der *) umter die Ausgabeverfügung ist die Bemerkung
über die reenn zu setzen
Die bei dem Beginne Po dritten Geschäftsjahres noch unerledigten Nummern
sind der neu anzulegenden Liste vorzutragen. In der älteren Liste ist die Ueber-
tragung bei jeder Nummer zu bemerken.
fünster Abschnitt.
Dchlutzbe stimmungen.
Die allgemeinen Bestimmungen dieser Geschäftsordnung — §F. 1 bis 20 —
finden auf alle gerichtlichen Angelegenheiten Anwendung.
Für die Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird ein besonderes Register
geführt, welches folgende Abtheilungen enthält:
I) Uebereignungssachen;
2) Hypothekensachen;
3) Ehe= und Erbverträge;
4) sonstige Verträge;
5) letwillige Verfügungen;