Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

424 1879. 
neuerung der Hauptverhandlung, oder wird ohne hnn bie Freisprechung 
erkannt (5§. 410 Abs. 2 und 411 Abs. 1 und 2 St. P. O.), so isl die Sache von 
Neuem in das betressende Register einzutragen und bei der Frero,s und der neueren 
Nummer unter Hinweis auf die andere Nummer die Wiederaufnahme zu bemerken. 
Das Ergebniß des Verfahrens ist in den eben bezeichneten Fällen in die Geschäfts- 
übersicht nach den Anforderungen des Formulars auszunchmen. 
. 36. 
Li#ste der Ueberführungostücke. 
Die von dem Amtaogericht in Verwahrung genommenen Gegenstände, welche in 
einer Strassache als Beweismittel von Bedeutung sind oder der Einziehung unter- 
liegen (F. 94 St. P. O.), hat der Gerichteschreiber auf Verfügung des Richters in 
Nr. 16 die nach dem Formulare Nr. 16 zu führende Liste einzutragen und aufzubewahren. 
Mehrere in einer Strafsache gleichzeitig ungenommene Gegenstände werden unter 
derselben Nummer eingestell. An jedem einzelnen Gegenstande oder an der Hülle, 
in welcher er sich befindet, ist ein Zettel zu befestigen, welcher die Nummer der Liste 
trägt und die Strassache bezeichnet, zu welcher er gehört. Unter die Annahmever- 
fügung ist die Nummer der *) umter die Ausgabeverfügung ist die Bemerkung 
über die reenn zu setzen 
Die bei dem Beginne Po dritten Geschäftsjahres noch unerledigten Nummern 
sind der neu anzulegenden Liste vorzutragen. In der älteren Liste ist die Ueber- 
tragung bei jeder Nummer zu bemerken. 
fünster Abschnitt. 
Dchlutzbe stimmungen. 
Die allgemeinen Bestimmungen dieser Geschäftsordnung — §F. 1 bis 20 — 
finden auf alle gerichtlichen Angelegenheiten Anwendung. 
Für die Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird ein besonderes Register 
geführt, welches folgende Abtheilungen enthält: 
I) Uebereignungssachen; 
2) Hypothekensachen; 
3) Ehe= und Erbverträge; 
4) sonstige Verträge; 
5) letwillige Verfügungen;
	        
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