10 1879.
Vertrag
über die Aufhebung des Gesammt-Oberappellationsgerichts in Jena
vom 19. Februar 1877, und Ministerialerklärung vom 24. August
1877, den Beitritt des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt zu
demselben betreffend.
Nachdem die Staatsregierungen des Herzogthums Anhalt und der Fürsten-
thümer Schwarzburg Sondershausen und Schwarzburg-Rudolstadt von dem zwischen
Bevollmächtigten des Großherzogthums Sachsen, des Herzogthums Sachsen-Meiningen,
des Herzogthums Sachsen-Altenburg, der Herzogthimer Sachsen-Coburg-Gotha, des
Fürstenthums Reuß älterer Linie und des Fürstenthums Reuß jüngerer Linie wegen
Aufhebung des Gesammt-Oberappellationsgerichts in Jena unler dem 19. Februar
1877 abgeschlossenen und allseitig ratifizirten Vertrage, welcher wörtlich folgender-
maßen lautet:
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-Weimar-
isenach,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha,
Seine Durchlaucht der Fürst Neuß älterer Linie und
Seine Durchlaucht der Fürst Reuß jüngerer Linie
haben Verhandlungen wegen Aufhebung des Gesammt-Oberappellations=
gerichts zu Jena eröffnen lassen und zu Bevollmächtigten bestellt:
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-Weimar-
isenach
Hoöchstihren Geheimrath Dr. jur. Gottfried Theodor Stichling und
Höchstihren Geheimen Justizrath Ir. jur. Karl Ernst Brüger,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen
Hochslihren wirklichen Geheimrath Dr. jur. Friedrich von Utten-
hoven und Höchslihren Geheimen Regierungsrath Dr. jur. Wil.
helm Kircher,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg
Höchstihren Geheimen Staatsrath Heinrich Morip Friedrich Loreutz,