Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

10 1879. 
Vertrag 
über die Aufhebung des Gesammt-Oberappellationsgerichts in Jena 
vom 19. Februar 1877, und Ministerialerklärung vom 24. August 
1877, den Beitritt des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt zu 
demselben betreffend. 
Nachdem die Staatsregierungen des Herzogthums Anhalt und der Fürsten- 
thümer Schwarzburg Sondershausen und Schwarzburg-Rudolstadt von dem zwischen 
Bevollmächtigten des Großherzogthums Sachsen, des Herzogthums Sachsen-Meiningen, 
des Herzogthums Sachsen-Altenburg, der Herzogthimer Sachsen-Coburg-Gotha, des 
Fürstenthums Reuß älterer Linie und des Fürstenthums Reuß jüngerer Linie wegen 
Aufhebung des Gesammt-Oberappellationsgerichts in Jena unler dem 19. Februar 
1877 abgeschlossenen und allseitig ratifizirten Vertrage, welcher wörtlich folgender- 
maßen lautet: 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-Weimar- 
isenach, 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen, 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg, 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha, 
Seine Durchlaucht der Fürst Neuß älterer Linie und 
Seine Durchlaucht der Fürst Reuß jüngerer Linie 
haben Verhandlungen wegen Aufhebung des Gesammt-Oberappellations= 
gerichts zu Jena eröffnen lassen und zu Bevollmächtigten bestellt: 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-Weimar- 
isenach 
Hoöchstihren Geheimrath Dr. jur. Gottfried Theodor Stichling und 
Höchstihren Geheimen Justizrath Ir. jur. Karl Ernst Brüger, 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen 
Hochslihren wirklichen Geheimrath Dr. jur. Friedrich von Utten- 
hoven und Höchslihren Geheimen Regierungsrath Dr. jur. Wil. 
helm Kircher, 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg 
Höchstihren Geheimen Staatsrath Heinrich Morip Friedrich Loreutz,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.