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richtsschreiber, wenn nicht die Untersuchungsakten durch Gerichtsbeschluß an die
Staatsanwaltschaft abgegeben werden, eintretenden Falls eine Bescheinigung über
die Dauer einer nach §. 482 der St. P. O. auf die zu vollstreckende Freiheilostrafe
ekwa anzurechnenden Untersuchungshaft der Staatsanwaltschaft zu übermitteln.
War gegen das Urtheil Revision eingelegt worden, so ist dabei nach Verschieden.
heit der Fälle verschieden zu verfahren.
In den Fällen des F. 386 der St. P. O. hat der Gerichtsschreiber eine be-
glaubigte Abschrift des das Rechtsmittel als unzulässig verwersenden Beschlusses,
ohne Rücksicht darauf, ob dieser Beschluß dem Beschwerdeführer bereils zugestellt ist,
oder nicht, der Staatsanwaltschaft mit zu überreichen.
Ist nach Inhalt der Revisionsanträge das Strafurtheil nur theilweise ange-
sochten, so hat der Gerichtsschreiber in Ansehung des nicht angefochtenen Theils die
Vollstreckbarkeils-Erklärung sofort zu ertheilen.
Insoweit die Hechtr des Urtheils durch pchzrüige Einlegung der Revision
gehemmt ist — 88. 3 St. P. fz Gerichksschreiber den Ein-
gang der Entscheidung . Nevisionsgerichts zu Goane und nach Maßgabe dieser
Entscheidung, falls und insoweit auf Strafe erkannt, beziehungsweise das Strafurtheil
aufrecht erhalten ist, die Vollstreckbarkeit zu bescheinigen. Nöthigenfalls ist beglaubigte
Abschrift des Urtheils des Revisionsgerichts beizusügen.
Auf Grund der vom Gerichtsschreiber ertheilten vollstreckbaren Ausfertigung
des Strafurtheils (§. 2) hat die Staatsanwaltschaft dafür Sorge zu tragen, daß
alle rechtskräftig erkannten Strasen ungesäumt und, soweit thunlich, ohne Unter-
brechung, sowie in der geseßzlich vorgeschriebenen Weise zur Vollstreckung gelangen.
Insbesondere 3 biemach der im einzelnen Falle zuständigen Staatsanwalt=
schaft G. 1 Abs. 1
1) bezüglich 20 # der Todesstrafe die Einholung der nach §. 485
St. P. O. nothwendigen Entschließung des Staatsoberhauptes, sowie die
Anordnung und Leitung der in §. 486 ihid. vorgeschriebenen Prozedur;
2) bezüglich der Vollstreckung von Freiheitostrafen die Anordnung der Ein-
lieserung des Verurtheilten in das Strafgesängniß oder die Strafanslalt,
die Ausstellung der Aufnahme-Legitimation und die Verfügung der instruc-
tionsgemäh erforderlichen Miltheilungen an die Strafanstaltödirektionen,
ferner die Beschlußfassung über Aufschiebung der Vollstreckung einer Frei-