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geisse-ie und die Herbeiführung der in den §§. 490, 492 und 493 der
t. P. O. gedachten gerichtlichen Entscheidungen;
3) cchügle der Einziehung von Geldstrafen und von Konfiskaten die Beauf-
tragung eines Gerichtsvollziehers mit Vornahme der Zwangsvollstreckung
nach Maßgabe der Bestimmungen der Civilprozeßordnung und des §F. 495
der Strasprozehordnung, iugleichen im Falle der Unbeibringlichkeit einer
erkannten Geldstrafe die Herbeiführung des nach §. 491 der St. P. O.
erforderlichen Gerichtsbeschlusses wegen Umwandlung der Geldstrafe in
Freiheitsstrafe;
4) bezüglich eines zuerkannten Verweises die Ertheilung desselben.
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Die Vorschristen wegen der Verwaltung der Gefängnisse, sowie wegen der
Aussicht über die Gefängnisse und über die bei denselben angestellten Beamten werden
durch vorstehende Bestimmungen nicht berührt. Die gedachte Verwaltung und Aussicht
verbleibt vielmehr bis auf Weiteres den damit beaustragten Behörden oder Beamten,
insbesondere den Gerichtsvorständen, beziehungsweise dem Untersuchungsrichter.
Die Staatsanwaltschaft ist jedoch eben so berechtigt, wie verpflichtet, etwaige
zu ihrer Kenntniß gelangende Ordnungswidrigkeiten in der Verwaltung der Ge-
sängnisse der zuständigen Ansschtobe hon itzutheilen
Der nach 8. 1 Abs. 2 zur ensuchuchm berufene Amtsrichter hat ohne
Mitwirkung der Staatsanwaltschaft und des Gerichtsschreibers die Vollstreckung der
richterlichen Strasbefehle und Urtheile, sowie der an ihn zur weiteren Veranlassung
abgegebenen vollstreckbaren Strafbescheide von Verwallungsbehörden unmittelbar zu
versügen.
Der zuständige Amtsrichter hat gleichfalls dafür Sorge zu tragen, daß die von
ihm zu vollstreckenden Strafen ungesäumt und, soweit thunlich, ohne Unterbrechung,
sowie in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise verbüßt werden.
Insbesondere liegt demselben innerhalb seiner Zuständigkeit ob:
1) bezüglich der Vollstreckung von Freiheitsstrafen die Anordnung der Ein-
lieserung des Verurtheilten in das Gefängniß oder Hastlokal, die Beschluß.
sassung über Aufschiebung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe und die
Ertheilung der in den §. 490, 492 und 493 St. P. O. gedachten Ent-
scheidungen:;
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