Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

1879. 457 
geisse-ie und die Herbeiführung der in den §§. 490, 492 und 493 der 
t. P. O. gedachten gerichtlichen Entscheidungen; 
3) cchügle der Einziehung von Geldstrafen und von Konfiskaten die Beauf- 
tragung eines Gerichtsvollziehers mit Vornahme der Zwangsvollstreckung 
nach Maßgabe der Bestimmungen der Civilprozeßordnung und des §F. 495 
der Strasprozehordnung, iugleichen im Falle der Unbeibringlichkeit einer 
erkannten Geldstrafe die Herbeiführung des nach §. 491 der St. P. O. 
erforderlichen Gerichtsbeschlusses wegen Umwandlung der Geldstrafe in 
Freiheitsstrafe; 
4) bezüglich eines zuerkannten Verweises die Ertheilung desselben. 
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Die Vorschristen wegen der Verwaltung der Gefängnisse, sowie wegen der 
Aussicht über die Gefängnisse und über die bei denselben angestellten Beamten werden 
durch vorstehende Bestimmungen nicht berührt. Die gedachte Verwaltung und Aussicht 
verbleibt vielmehr bis auf Weiteres den damit beaustragten Behörden oder Beamten, 
insbesondere den Gerichtsvorständen, beziehungsweise dem Untersuchungsrichter. 
Die Staatsanwaltschaft ist jedoch eben so berechtigt, wie verpflichtet, etwaige 
zu ihrer Kenntniß gelangende Ordnungswidrigkeiten in der Verwaltung der Ge- 
sängnisse der zuständigen Ansschtobe hon itzutheilen 
Der nach 8. 1 Abs. 2 zur ensuchuchm berufene Amtsrichter hat ohne 
Mitwirkung der Staatsanwaltschaft und des Gerichtsschreibers die Vollstreckung der 
richterlichen Strasbefehle und Urtheile, sowie der an ihn zur weiteren Veranlassung 
abgegebenen vollstreckbaren Strafbescheide von Verwallungsbehörden unmittelbar zu 
versügen. 
Der zuständige Amtsrichter hat gleichfalls dafür Sorge zu tragen, daß die von 
ihm zu vollstreckenden Strafen ungesäumt und, soweit thunlich, ohne Unterbrechung, 
sowie in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise verbüßt werden. 
Insbesondere liegt demselben innerhalb seiner Zuständigkeit ob: 
1) bezüglich der Vollstreckung von Freiheitsstrafen die Anordnung der Ein- 
lieserung des Verurtheilten in das Gefängniß oder Hastlokal, die Beschluß. 
sassung über Aufschiebung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe und die 
Ertheilung der in den §. 490, 492 und 493 St. P. O. gedachten Ent- 
scheidungen:; 
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