458 1879.
2) bezüglich der Einziehung von Geldstrasen und Konsiskaten die Beauftragung
eines Gerichtsvollziehers mit Vornahme der Zwangsvollstreckung nach Maß-
gabe der Bestimmungen der Civilprozeßordnung und des §F. 495 der Straf-
prozeßordnung, ingleichen im Falle der Unbeibringlichkeit einer Geldstrase
die Ertheilung des nach §F. 491 St. P. O. erforderlichen Gerichtsbeschlusses
wegen Umwandlung der Geldstrafe in Freiheitsstrafe;
3) bezüglich eines zuerkannten srir*v die Ertheilung desselben.
Einwendungen, welche gegen die von der Staatsanwaltschaft bei dem Land-
gerichte versügte Ablehnung eines auf §. 488 St. P. O. gestützten Antrags auf
Aufschiebung der Strafvollstreckung erhoben werden, sind im Wege der Beschwerde
an den Oberslaatsanwalt bei dem Oberlandesgerichte zu richten.
Derartige Beschwerden gegen Versügungen des Amtsrichters gehen an den
Präsidenten des Landgerichts.
Die Entscheidung der Beschwerde-Justanz unierliegt einer weiteren Ansech-
tung nicht.
Bweiter Abschuitt.
Gnadengesuche.
8. 7.
Gesuche um Niederschlagung einer Untersuchung und Begnadigungsgesuche sind,
wenn es sich um Niederschlagung einer zur Zuständigkeit des Schwurgerichts oder
der Strafkammer gehörigen Untersuchung oder um eine durch die Staatsanwalischaft
zu vollstreckende Strafe handelt, bei der Staatsanwaltschaft des Landgerichts, wenn
es sich um Niederschlagung einer amts= oder schöffengerichtlichen Untersuchung oder
um eine durch den Amtsrichter zu vollstreckende Strafe handelt, bei dem betreffenden
Amtsrichter schristlich oder mündlich anzubringen.
Derarlige Gesuche können auch zum Protokoll des Gerichtsschreibers angebracht
werden. Der Gerichtsschreiber hat das Gesuch alsdann der zuständigen Staats-
anwaltschaft, beziehungsweise dem zuständigen Amtsrichter ungesäumt vorzulegen.
Die Ueberreichung von Abolitions= und Begnadigungsgesuchen an das Ministerium
behufs Einholung der landesherrlichen Entschließung erfolgt durch die zuständige
Staatsanwaltschaft, beziehungsweise durch den zuständigen Amtsrichter mittelst gut-
achtlichen Berichts unter gleichzeitiger Vorlegung der Untersuchungsakien.