Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

458 1879. 
2) bezüglich der Einziehung von Geldstrasen und Konsiskaten die Beauftragung 
eines Gerichtsvollziehers mit Vornahme der Zwangsvollstreckung nach Maß- 
gabe der Bestimmungen der Civilprozeßordnung und des §F. 495 der Straf- 
prozeßordnung, ingleichen im Falle der Unbeibringlichkeit einer Geldstrase 
die Ertheilung des nach §F. 491 St. P. O. erforderlichen Gerichtsbeschlusses 
wegen Umwandlung der Geldstrafe in Freiheitsstrafe; 
3) bezüglich eines zuerkannten srir*v die Ertheilung desselben. 
Einwendungen, welche gegen die von der Staatsanwaltschaft bei dem Land- 
gerichte versügte Ablehnung eines auf §. 488 St. P. O. gestützten Antrags auf 
Aufschiebung der Strafvollstreckung erhoben werden, sind im Wege der Beschwerde 
an den Oberslaatsanwalt bei dem Oberlandesgerichte zu richten. 
Derartige Beschwerden gegen Versügungen des Amtsrichters gehen an den 
Präsidenten des Landgerichts. 
Die Entscheidung der Beschwerde-Justanz unierliegt einer weiteren Ansech- 
tung nicht. 
Bweiter Abschuitt. 
Gnadengesuche. 
8. 7. 
Gesuche um Niederschlagung einer Untersuchung und Begnadigungsgesuche sind, 
wenn es sich um Niederschlagung einer zur Zuständigkeit des Schwurgerichts oder 
der Strafkammer gehörigen Untersuchung oder um eine durch die Staatsanwalischaft 
zu vollstreckende Strafe handelt, bei der Staatsanwaltschaft des Landgerichts, wenn 
es sich um Niederschlagung einer amts= oder schöffengerichtlichen Untersuchung oder 
um eine durch den Amtsrichter zu vollstreckende Strafe handelt, bei dem betreffenden 
Amtsrichter schristlich oder mündlich anzubringen. 
Derarlige Gesuche können auch zum Protokoll des Gerichtsschreibers angebracht 
werden. Der Gerichtsschreiber hat das Gesuch alsdann der zuständigen Staats- 
anwaltschaft, beziehungsweise dem zuständigen Amtsrichter ungesäumt vorzulegen. 
Die Ueberreichung von Abolitions= und Begnadigungsgesuchen an das Ministerium 
behufs Einholung der landesherrlichen Entschließung erfolgt durch die zuständige 
Staatsanwaltschaft, beziehungsweise durch den zuständigen Amtsrichter mittelst gut- 
achtlichen Berichts unter gleichzeitiger Vorlegung der Untersuchungsakien.
	        
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