Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

1879. 450 
Betrifst das Gesuch den gänzlichen oder theilweisen Erlaß oder die Verwand, 
lung einer noch nicht angetretenen Freiheitsstrase oder einer noch nicht eingezogenen 
Geldstrafe, so hat die Staatsanwaltschaft, beziehungsweise der Amtsrichter darüber 
Cntschließung zu fassen, ob die Strafvollstreckung einstweilen auszusetzen sei. 
Die Höchste Entschließung auf Gnadengesuche wird der Staatsanwaltschaft, 
beziehungsweise dem Amtsrichter mitgetheilt werden. 
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8. 9. 
Die für das Verfahren wegen vorläusiger taln von Strasgefangenen und 
wegen Widerrus# der Entlassung in S§. 5 bis 8 und §. 14 der Verordmug vom 
5. Mai 1871, betreffend die Ausführung der §§. mn bis 26 des Stirasgesetzbuchs 
(Ges. S. S. 49 ff.) den Kreisgerichten eingeräumten Befugnisse gehen auf die 
Staatsanwaltschaft bei dem Landgerichte über. 
Dritter Abschuitt. 
Mitltheilungen in Strassachen. 5%% 
10. 77.1 7%7% 
Ist von einem Gerichte wegen eines Verbrechens, eines Vergehens oder 
einer Uebertrelung aus §. 361 Nr. 1 bis 8 des Strasgesetzbuchs rechts- 
kräftig auf Strase erkannt oder durch rechtakrästigen Strafbesehl Strafe festgesetzt 
worden, so hat die Staalsanwaltschaft des Gerichts erster Instanz — der Amts- 
anwalt in amts- und schöffengerichtlichen Sachen, die Staatsanwaltschaft des Land- 
gerichts in Sachen, welche vor die Straffammer, die Staalsanwaltschaft am Sitze 
des Schwurgerichts in Sachen, welche vor das Schwingericht gehören — je eine 
Abschrift der Urtheilsformel oder des Strafbesehls 
a) der Staatsanwaltschaft dessenigen Landgerichts und 
b) derjenigen Ortspolizeibehörde, 
in deren Bezirke der Wohnort (oder beim Mangel eines solchen der Aufent- 
haltsort) des Verurtheilten liegt, mitzutheilen. 
Diese Miltheilung unterbleibt, wenn das Vergehen, wegen dessen die Ver. 
urtheilung ersolgte, im Wege der Privatklage ohne Mitwirkung der Staatsanwalt= 
schast verfolgt worden war. 
K II. 
Wenn gegen einen Angeklagten, welcher sich im Besitze von inländischen oder 
ausländischen Orden oder Chrenzeichen befindet, eine rechtskräftige Verurtheilung.
	        
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