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ergangen ist, welche den Verlust der Orden und Ehrenzeichen zur Folge hat (§. 33
des Strasgesebbuchs), so hat die Staaksanwallschaft dem Ministerium berichtliche
Anzeige zu erstatten und die betrefsenden Orden und Ehrenzeichen nebst den Patenten
oder Besitzzeugnissen, nachdem dieselben dem Verurtheilten (erforderlichen Falls im
Wege der Zwangsvollstreckung) abgenommen sind, einzusenden.
8. 12.
Ist gegen den Inhaber eines Civilversorgungs= oder Anstel-
lungsscheins rechtskräftig auf Unsähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter oder
auf eine solche Strase erkannt, welche für immer oder auf Zeit die Unfähigkeit zur
Bekleidung öffentlicher Aemter von Rechtswegen zur Folge hat, so hat die Staats,
anwaltschaft dem betreffenden Generalkommando Abschrift der Urkheilsformel unter
Beifügung des Civilversorgungsscheines zu übermitteln. (F. 12 des Reglements über
Versorgung der Militäranwärter vom 15. Dezember 1870 — Ges. S. S. 145 —).
Ist wegen einer Uebertretung aus §. 361 Nr. 3 bis 8 des Strasgesehbuchs
auf Grund des §. 362 daselbst auf Ueberweisung an die Landespolizei-
behörde erkannt worden, so hat der zuständige Amtsamwalt dafür Sorge zu tragen,
daß die Gerichtsakten ungesäumt, und zwar unmittelbar nach der Verkündung des
Urtheils dem Ministerium vorgelegt werden.
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In allen Zoll- und Steuer-Defrandations- und Contraventions-=
sachen, welche zur gerichtlichen Untersuchung gelangen, ist, auch wenn es sich nur
um eine als Uebertretung erscheinende Zuwiderhandlung fragt, die Staatsanwalt=
schaft, beziehungsweise der zuständige Amtsanwalt verpflichtet, die Urtheilsformel
sogleich nach der Verkündung der betreffenden Zoll= oder Steuerbehörde mitzutheilen
und dabei zu bemerken, ob Seitens der Staatsanwaltschaft die Einlegung eines
Rechtsmittels in Aussicht genommen ist.
15.
Wird gegen einen im unmittelbaren oder mittelbaren Staatsdienste
siehenden Beamten wegen eines Verbrechens oder Vergehens Untersuchung
eingeleitet, so hat die Staatsanwaltschaft der vorgesehten Dienstbehörde des
Angeschuldigken sofort bei Erhebung der öfsentlichen Klage von dem gestellten Antrage
und insbesondere von einer ekwaigen Verhaftung des Beamten Nachricht zu geben,
demnächst auch vom Ausgange der Untersuchung Mittheilung zu machen.