462 1879.
8. 18.
Wird gegen eine Person des Beurlaubtenstandes (F. 5 Nr. 4 der Con-
trolordnung) oder gegen einen Ersatzreservisten erster Klasse (§. 5 Nr. 5
daselbst) Untersuchung eingeleitet, so hat die Staaksanwaltschaft. beziehungsweise der
Amtsanwalt dem Landwehr, Bezirkscommando bei Erhebung der öfsentlichen Klage
von Einleilung der Untersuchung und demnächst vom Ausfalle der letzteren Mit-
koeisen zu machen.
Der Zusendung einer Abschrist der Urtheilsformel bedarf cs nur dam, wenn
rechlskrästig auf Zuchthaus vder auf Iarun der bürgerlichen Chrenrechte erkannt ist.
S. 1
Wird gegen einen vorläufig — Strafgefangenen (8. 23
des Strafgesetzbuchs) wegen einer nach der Entlassung begangenen strafbaren Hand-
lung Untersuchung eingeleitet, so ist von der Staatoanwaltschaft, beziehungsweise von
dem Amlsanwalte bei Erhebung der össentlichen Klage berichtliche Anzeige an das
Ministerium zu erslatten.
8. 20.
In Untersuchungen wegen Münzverbrechen oder Münzvergehen sind
die Falsisicate nach beendigker Untersuchung — es mag zur Erhebung der öffentlichen
Klage gekommen sein, oder nicht — durch die zuständige Slaatsanwaltschaft dem
Ministerium zu überreichen.
8. 21.
Die Verordnung vom 23. Mai 1863, belrefsend die Benachrichtigung von Be-
börden über die von den Gerichten erkannten Strafen, ist aufgehoben.
Die Beamten der Staatsanwaltschaft bleiben jedoch verpflichtet, jede in- oder
ausländische öffentliche Behörde, welche die Einleitung eines Strasverfahrens durch
einen Strafantrag, eine Anzeige oder sonstige Mittheilungen veranlaßt hat, von dem
Ausfalle der Sache in Kenntniß zu setzen.
22
Gegenwärtige Verordnung tritt gleichzeilig mit der Strasprozeßordnung in
aft.
Nudolstadt, den 20. Seplember 1879.
Fürstl. Schwarzb. Ministerinm.
Hautbal i. V.