1879. 41
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Coburg.Gotha
Höchstihren Geheimen Staaatsrath Rudolf Brückner und Hochst-
ihren Geheimen Regierungsrath Heinrich Hornboslel,
Seine Durchlaucht der Fürst Reuß älterer Linie
Höchstihren Geheimen Regierungsrath Moritz Kunze,
Seine Durchlaucht der Fürst Reuß jüngerer Linie
Höchstihren wirklichen Geheimrath und Staatsminister Dr. jor.
Adolph von Harbou, «
von welchen Bevollmächtigten nachstehender Vertrag, unter dem Vorbehalte
allseitiger Ratification, sowie unter Voraussehung des Einverständnisses der
Regierungen des Herzogthums Anhalt und der Fürstenthümer Schwarz-
burg. Rudolstadt und Schwarzburg= Sondershausen mit denienigen ver-
tragsmäßigen Bestimmungen, durch welche dieselben mit Rücksicht auf die
Accesslonsverträge vom 13. December 1849 und vom 16. September 1850
bezüglich vom 24. Juni 1864 berührt werden, abgeschlossen worden ist:
Art. 1.
Das Gesammt-Oberappellationsgericht zu Jena ist von dem Tage
an, mit welchem das Gerichtsverfassungsgesetz für das Deutsche Reich in
Kraft tritt, aufgehoben.
Art. 2.
In den vor dem Tage des Inkrafttretens des Gerichtsverfassungs-
Gesetzes für das Deutsche Reich anhängigen Sachen, auf welche nach den
Vorschristen der Reichsjustizgesetze und der zu denselben erlassenen Ein-
führungsgesetze die bisherigen Prozeßgesetze Anwendung sinden, geht für
diejenigen Staaten, welche sich über die Errichtung eines gemeinschastlichen
Oberlandesgerichts in Jena geeinigt haben, die Zuständigkeit des Ober.
Appellationegerichts auf dieses gemeinschaftliche Oberlandesgericht über.
Das gemeinschaftliche Oberlandesgericht entscheidet in den hiernach
an dasselbe gelangenden Sachen an der Stelle des Oberappellationsgerichts
durch sieben Mitglieder, welche an der Cntscheidung der betreffenden Sache
in den srüheren Instanzen nicht Theil genommen haben, mit Einschluß
des Vorsitzenden.
Art. 3.
Die von denjenigen Staaten, für welche das Oberappellationsgericht
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