44 1879.
I. Transport explosiver Stoffe.
Allgemeine Bestimmungen.
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8. 2.
Von der Versendung sind ausgeschlossen:
Nitroglycerin als solches, abtropfbares Gemische von Nytroglycerin, sowie
Gemische von Nitroglucerin mit an sich explosiven Stoffen, als nitrirter
Cellulose, Pulversätzen 2c.;
e#plosive Gemische, welche chlorsaure und pikrinsaure Salze enthalten;
Knallauecksilber, Knallsilber und die damit dargestellten Präparate.
A. Versendung explosiver Stosse auf Landwegen.
S. 3.
Der Transport explosiver Stoffe auf Fuhrwerken, welche gleichzeitig zur Per.
sonalbeförderung dienen, ist verboten. Eine Ausnahme sindet nur statt, wenn in
sehr dringenden Fällen die zur Beseitigung von Eisslopfungen nöthigen Spreng-
büchsen und das zur Füllung der letzteren erforderliche Pulver unter Begleitung
zuverlässiger Personen in kürzester Frist nach dem Bestimmungsort geschafft wer-
den sollen.
8. 4.
Explosive Stoffe sind in hölzerne Kisten oder Tonnen, deren Fugen so ge-
dichtet sind, daß ein Ausstreuen nicht stattfinden kann, und welche mit eisernen Reifen
oder Bändern versehen sind, fest zu verpacken.
Pulver kann in metallene Behälter (ausgeschlossen solche von Eisen) verpackt
werden.
Vor der Verpackung in Tonnen oder Kisten muß loses Kornpulver in leinene,
Mehlvulver in lederne Säcke geschüttet werden.
Dynamit darf nur in Patronen, nicht auch in loser Masse versendet werden.
Dynamitpatronen und Schießbaumwollpatronen (Patronen, welche aus ge-
preßter, gemahlener Schießbaumwolle bereitet und mit einem Ueberzug von Paraffin
versehen sind) sind durch eine Umhüllung von Papier in Packete zu vereinigen.
Dynamit= und Schießbaumwollpatronen, Schießbaumwolle, sowie andere Nitro-
cellulose dürfen weder mit Zündungen versehen, noch mit solchen in dieselben Be-
hälter verpackt werden.