Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

46 1879. 
8. 8. 
Wird loses Pulver in Mengen von nicht mehr als 15 Kilogramm Brutto 
gewicht, oder werden andere explosive Stoffe in Mengen von nicht mehr als 35 
Kilogramm Bruttogewicht versendet, so finden auf dergleichen Transporte außer der 
Vorschrist des §. 3 nur die von der Verpackung und von der Bezeichuung der 
Behälter handelnden Vorschriften dieses Abschnittes Anwendung. 
8. 9. 
Zur Beförderung von explosiven Stoffen dienende Fuhrwerke müssen, wenn sie 
unbedeckt sind, mit einem Planuuche überspannt werden. 
Sie müssen als Warnungczeichen eine von weitem erkenubare, schwarze Fahne 
mit einem weißen Ptragen. 
Zum Sper#en der Räder dürfen nur hölzerne Radschuhe angewendet werden; 
bei Eisbahn ist eine eiserne Sperwonichtung (Kräter) gestatket, welche aber ganz 
vom Radschuh bedeckt sein muß. 
8. 10. 
Wer explosive Stoffe in Mengen von mehr als 35 Kilogramm Bruttogewicht 
versendet, muß der Orkspolizeibehörde des Absendcorts davon unter Angabe des 
Transportweges Anzeige machen und den Flrachtschein derselben zur Visirung 
vorlegen. 
S. 1I. 
Auf Fuhrwerken, welche explosive Stoffe führen, darf Feuer oder offenes Licht 
nicht Vehalten, Taback nicht geraucht werden. Auch in der Nähe der Fuhrwerke ist 
das Anzünden von Feuer oder Licht, sowie das Tabackrauchen verboten. 
8. 12. 
Fuhrwerke, welche explosive Stoffe führen, dürsen nur im Schritt fahren und 
dürsen von anderen Fuhrwerken, sowie von Reitern nur im Schritt passirt werden. 
Besleht ein Transport aus mehreren Fuhrwerken, so müssen dieselben währerd der 
Fahrt eine Entsermung von mindestens 50 Meter unter einander einhalten. 
Fuhrwerke, welche explosive Stoffe führen, dürsen, während sie halten, niemals 
ohne Bewachung bleiben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.