46 1879.
8. 8.
Wird loses Pulver in Mengen von nicht mehr als 15 Kilogramm Brutto
gewicht, oder werden andere explosive Stoffe in Mengen von nicht mehr als 35
Kilogramm Bruttogewicht versendet, so finden auf dergleichen Transporte außer der
Vorschrist des §. 3 nur die von der Verpackung und von der Bezeichuung der
Behälter handelnden Vorschriften dieses Abschnittes Anwendung.
8. 9.
Zur Beförderung von explosiven Stoffen dienende Fuhrwerke müssen, wenn sie
unbedeckt sind, mit einem Planuuche überspannt werden.
Sie müssen als Warnungczeichen eine von weitem erkenubare, schwarze Fahne
mit einem weißen Ptragen.
Zum Sper#en der Räder dürfen nur hölzerne Radschuhe angewendet werden;
bei Eisbahn ist eine eiserne Sperwonichtung (Kräter) gestatket, welche aber ganz
vom Radschuh bedeckt sein muß.
8. 10.
Wer explosive Stoffe in Mengen von mehr als 35 Kilogramm Bruttogewicht
versendet, muß der Orkspolizeibehörde des Absendcorts davon unter Angabe des
Transportweges Anzeige machen und den Flrachtschein derselben zur Visirung
vorlegen.
S. 1I.
Auf Fuhrwerken, welche explosive Stoffe führen, darf Feuer oder offenes Licht
nicht Vehalten, Taback nicht geraucht werden. Auch in der Nähe der Fuhrwerke ist
das Anzünden von Feuer oder Licht, sowie das Tabackrauchen verboten.
8. 12.
Fuhrwerke, welche explosive Stoffe führen, dürsen nur im Schritt fahren und
dürsen von anderen Fuhrwerken, sowie von Reitern nur im Schritt passirt werden.
Besleht ein Transport aus mehreren Fuhrwerken, so müssen dieselben währerd der
Fahrt eine Entsermung von mindestens 50 Meter unter einander einhalten.
Fuhrwerke, welche explosive Stoffe führen, dürsen, während sie halten, niemals
ohne Bewachung bleiben.